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KassenabrechnungEBM-Nrn. 86900 und 86901 für Übermittlung von eArztbriefen weiterhin ansetzbar

30.04.2024Ausgabe 5/20241min. Lesedauer

Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die eArztbrief-Übermittlungspauschalen nach den Nrn. 86900 und 86901 mit Wirkung zum 01.07.2023 aufgehoben. Doch gegen diese Maßnahme hatte die KBV Klage erhoben – mit Erfolg, wie eine Gerichtsmitteilung dazu zeigt.

Das angerufene Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Regelungen zu den Übermittlungspauschalen weiterhin gelten. Daher können laut einer Mitteilung der KBV die vereinbarten Pauschalen in Höhe von

  • 0,28 Euro (Nr. 86900 für den Versand eines eArztbriefs) und
  • 0,27 Euro (Nr. 86901 für den Empfang eines eArztbriefs)

bis zu einem Gesamt-Höchstbetrag von 23,40 Euro je Arzt und Quartal weiterhin berechnet werden – auch für zurückliegende Zeiträume.

Weiterführende Hinweise

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