KassenabrechnungEBM-Nrn. 86900 und 86901 für Übermittlung von eArztbriefen weiterhin ansetzbar
Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die eArztbrief-Übermittlungspauschalen nach den Nrn. 86900 und 86901 mit Wirkung zum 01.07.2023 aufgehoben. Doch gegen diese Maßnahme hatte die KBV Klage erhoben – mit Erfolg, wie eine Gerichtsmitteilung dazu zeigt.
Das angerufene Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Regelungen zu den Übermittlungspauschalen weiterhin gelten. Daher können laut einer Mitteilung der KBV die vereinbarten Pauschalen in Höhe von
- 0,28 Euro (Nr. 86900 für den Versand eines eArztbriefs) und
- 0,27 Euro (Nr. 86901 für den Empfang eines eArztbriefs)
bis zu einem Gesamt-Höchstbetrag von 23,40 Euro je Arzt und Quartal weiterhin berechnet werden – auch für zurückliegende Zeiträume.
- KBV-Praxisnachrichten (22.03.2024) zur Mitteilung des LSG online unter iww.de/s10653
- KBV-Praxisnachrichten (04.04.2024) mit Informationsserie zum eArztbrief online unter iww.de/s10652
- „Porto- und Versandkostenersatz in der Radiologie – ein Überblick“, in RWF 3/2024
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