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EBM & GOÄPorto- und Versandkostenersatz in der Radiologie – ein Überblick

29.02.2024Ausgabe 3/20243min. Lesedauer
Von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

Das Porto der Deutschen Post im Jahr 2024 beträgt u. a. 0,85 Euro für einen Standardbrief (bis 20 g), 1,00 Euro für einen Kompaktbrief (bis 50 g) und 1,60 Euro für einen Großbrief (bis 500 g, siehe iww.de/s10269). Nach wie vor werden aus den Arztpraxen und Kliniken in Deutschland zahlreiche Briefe zu Patienten, anderen Ärzten, Krankenhäusern, Kassen, Behörden usw. verschickt. Wie werden diese Portokosten im Wege der Abrechnung ausgeglichen und mit welchen Positionen? Verschaffen Sie sich einen aktuellen Überblick über die geltenden Vergütungsregelungen nach EBM und GOÄ.

Kostenpauschalen nach EBM

Im Bereich der Kassenabrechnung sind die Regelungen zu den Kostenpauschalen für Briefe und andere Transportarten für schriftliche Unterlagen vor einigen Jahren neu geregelt worden. Teilweise sind dabei Höchstwerte zu beachten, die jedoch immer weiter abgesenkt werden.

I. Versand von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien

Falls Röntgenfilme oder Versandmaterial für solche versandt werden, ist die Pauschale nach EBM-Nr. 40104 abrechenbar. Die Erstattung dafür beträgt jeweils 5,10 Euro. Dabei sind jedoch bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen:

EBM-Nr. 40104

Leistung
Erstattung
Kostenpauschale für Versandmaterial sowie für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebender Verfahren, je Versand
5,10 Euro
  • Die Erstattung erfolgt nicht pro Fall, sondern pro Versand. Werden Bilder mehrerer Patienten zusammen versandt, ist die Pauschale nach Nr. 40104 dann bei einem dieser Patienten – nach freier Wahl – abrechenbar.
  • Der Versand kann durch die Deutsche Post, ein anderes Versandunternehmen oder durch einen Botendienst erfolgen.
  • Bei Mitgabe der Bilder, Szintigramme o. Ä. an den Patienten ist die Pauschale nach Nr. 40104 nicht berechenbar.
  • Bei Rücksendung der Bilder mittels desselben Transportbehältnisses kann die Pauschale nach Nr. 40104 nicht berechnet werden. In diesen Fällen muss bei bis zu 1000 g die Pauschale nach Nr. 40110 berechnet werden. Bei einem Versand als Päckchen oder Paket kann das tatsächlich gezahlte Porto berechnet werden. War eine neue Verpackung für die Rücksendung erforderlich, kann in diesen Fällen die Pauschale nach Nr. 40104 berechnet werden.
  • Neben der Nr. 34800 (Einholung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen) ist die Pauschale nach Nr. 40104 nicht berechenbar, ebenso nicht neben den Nrn. 34810, 34820 und 34821 (Durchführung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung).
  • Auch für die elektronische Übermittlung von Röntgenaufnahmen oder Computertomografieaufnahmen, auch im Zusammenhang mit der Leistung entsprechend der GOP 34800 ist die Pauschale 40104 nicht berechnungsfähig.

II. Versand von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen

Zum 01.07.2020 wurden die Kostenpauschalen für Portoerstattung neu vereinbart und differenzieren jetzt zwischen einer Pauschale für die Erstattung im Zusammenhang mit dem Versenden bzw. Transport eines Briefes und/oder schriftlichen Unterlagen (40110) und einer Pauschale für die Versendung von Faxen (40111).

Die Kostenpauschalen 40110 und 40111 sind immer dann abrechenbar, wenn die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den GOP`s 01600 und 01601 durchgeführt werden (EBM-Abschnitt 24.1 Präambel Nr. 6).

EBM-Nrn. 40110 und 40111

Nr.
Leistung
Erstattung
40110
Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen
0,86 Euro
40111
Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes
0,05 Euro

Seit dem 01.10.2020 existiert eine Höchstwertregelung für die Erstattung von Portokosten nach den Pauschalen nach den Nrn. 40110 und 40111. Die Höchstwerte wurden damals arztgruppenspezifisch unterschiedlich festgelegt und in den letzten Jahren reduziert.

Höchstwerte zu den Nrn. 40110 und 40111

EBM-Kapitel bzw. Abschnitt
Arztgruppe
Höchstwert in Euro (2024/Euro)
entspricht
17
Nuklearmedizin
73,96
86 x Nr. 40110
24
Radiologie
81,70
96 x Nr. 40110
25
Strahlentherapie
24,08
28 x Nr. 40110

III. Versand und Empfang eines elektronischen Briefs

Seit dem 01.07.2023 können der Versand sowie der Empfang eines eArztbriefes nicht mehr gesondert berechnet werden. Die Vergütung ist in die TI-Pauschale integriert worden.

Portoerstattung nach GOÄ

Die Erstattung von Kosten für Porto und Versand in Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ geregelt. Ein weiterer Hinweis zur Berechnung von Portokosten, der keiner weiteren Erläuterung bedarf, findet sich in § 10 Abs. 3 S. 4 GOÄ.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ

(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden (...)
2. Versand und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist (...)

§ 10 Abs. 3 S. 4 GOÄ

Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.

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