EBM 2023Änderungen bei der Abrechnung von TSVG-Fällen mit positiven Folgen für Radiologen
Zum 01.01.2023 sind einige auch für Radiologen relevante Änderungen bei der Abrechnung von Fällen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Im Gegensatz zu anderen Facharztgruppen, die durch den Wegfall der sogenannten Neupatientenregelung Honorareinbußen zu erwarten haben, dürften die Radiologen von den Änderungen eher profitieren.
Die Änderungen im Überblick
Folgende Änderungen sind im Zusammenhang mit der Terminvermittlung zum 01.01.2023 in Kraft getreten:
- Für Vermittlungsfälle über die Terminservicestelle (TSS) werden – in Abhängigkeit vom Behandlungstag – deutlich höhere Zuschläge (bis zu 200 Prozent) auf die radiologische Konsiliarpauschale gezahlt.
- Die Zuschläge werden auch für die Fälle gezahlt, in denen die Vermittlung eines Termins durch den Hausarzt erfolgt.
- Radiologen erhalten auch dann alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet, wenn der vom Hausarzt vermittelte Termin zwischen dem 5. und 35. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegt.
Extrabudgetäre Vergütung sowie Zuschläge bei Hausarztvermittlung
In Hausarztvermittlungsfällen wurden die Leistungen bisher nur dann extrabudgetär vergütet, wenn die Behandlung innerhalb von 4 Kalendertagen nach Feststellung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt erfolgte. Diese Frist wurde jetzt bis zum 35. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit verlängert. Zudem erhalten Radiologen auch bei der Vermittlung durch den Hausarzt – wie bei der Vermittlung über die TSS auch – in Abhängigkeit vom Behandlungstag Zuschläge auf die radiologische Konsiliarpauschale.
Der Begriff „Dringende Behandlungsnotwendigkeit“ ist seit dem 01.01.2023 wie folgt definiert:
- Die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 4. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt oder
- die Behandlung des Versicherten beginnt spätestens am 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt und eine Terminvermittlung durch die TTS der KV oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) war aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar. Falls die Facharztbehandlung erst ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit beginnt, ist auf dem Abrechnungsschein zusätzlich eine medizinische Begründung anzugeben.
Die Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Terminvereinbarung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war, trifft der Hausarzt.
Auch wenn also die Hausarztpraxis einen Termin erst zwischen dem 5. und 35. Tag vereinbart, können Radiologen die Zuschläge berechnen und erhalten alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet.Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt wie bei TSS-Vermittlungsfällen mit der Nr. 24228 und einer Zusatzkennung. Alles Weitere, nämlich die Zuordnung zur altersgruppenspezifischen Konsiliarpauschale und die Berechnung des Zuschlags, übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS) (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Zuschläge und Abrechnungspositionen bei Hausarztvermittlungsfällen | ||
Inanspruchnahme | Zuschlag zur Konsiliarpauschale | Abrechnungsposition |
Hausarztvermittlung 1. bis 4. Tag | 100% | 24228 B |
Hausarztvermittlung 5. bis 14. Tag | 80% | 24228 C |
Hausarztvermittlung 15. bis 35. Tag | 40% | 24228 D |
Merke |
Unverändert sind die Hausarztvermittlungsfälle im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „3“ zu kennzeichnen. |
Extrabudgetäre Leistungen sowie Zuschläge bei TSS-Vermittlung
Neben einer Erhöhung der Zuschläge für Vermittlungsfälle über die TSS gibt es Änderungen bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge. In TSS-Akutfällen beträgt der Zuschlag auf die Konsiliarpauschale 200 Prozent. Erhält der Patient in den nächsten 4 Tagen einen Termin, bekommt der Radiologe einen Zuschlag von 100 Prozent zur Konsiliarpauschale. Findet der Termin spätestens am 14. Tag statt, beträgt der Zuschlag 80 Prozent, für die Behandlung spätestens am 35. Tag 40 Prozent (siehe Tabelle 2).
Maßgeblich für den Beginn der Frist der TSS-Terminfälle ist nicht mehr der Tag der Kontaktaufnahme bei der TSS, sondern der Tag der Terminvermittlung.
Tabelle 2: Zuschläge (alt/neu) und Abrechnungspositionen bei TSS-Vermittlungsfällen | |||
Inanspruchnahme | Bisheriger Zuschlag auf Konsiliarpauschale | Neuer Zuschlag auf Konsiliarpauschale | Abrechnungsposition |
TSS-Akutfall innerhalb 24 Stunden | 50 % | 200 % | 24228 A |
TSS-Terminfall 1. bis 4. Tag | 100 % | 24228 B | |
TSS-Terminfall 5. bis 8. Tag | 80 % | 24228 C | |
TSS-Terminfall 9. bis 14. Tag | 30 % | ||
TSS-Terminfall 15. bis 35. Tag | 20 % | 40 % | 24228 D |
Merke |
Unverändert gilt, dass die Kennzeichnung im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle zu erfolgen hat. Zudem werden nach wie vor sämtliche Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet. |
- Alte Regelung: „TSVG: Vergütungspotenziale für Radiologen“ in RWF Nr. 08/2019
- Weitere Details zu den neuen Terminvermittlungsregelungen bei der KBV online unter iww.de/s7421
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