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Kassenabrechnung

COVID-19-Pandemie: Nr. 01434 für telefonische Beratung wieder berechnungsfähig

26.11.2020Ausgabe 12/20201min. Lesedauer

Wegen des aktuellen Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 02.11.2020 die bereits in Quartal II/2020 geltende EBM-Nr. 01434 für telefonische Beratungen reaktiviert (RWF Nr. 05/2020).

Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 können Radiologen unter bestimmten Voraussetzungen die Nr. 01434 für telefonische Gespräche mit einer Dauer von mindestens fünf Minuten bei bekannten Patienten abrechnen. Dies sind Patienten, bei denen in den Quartalen II/2019 bis III/2020 zumindest ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Als „bekannt“ gilt auch ein Patient, der im Quartal IV/2020 bereits in der Sprechstunde war.

Auch die übrigen Regelungen sind im Vergleich zum Quartal II/2020 unverändert geblieben.

EBM-Nr. 01434

Legende
Zuschlag im Zusammenhang mit der Nr. 01435 .... für die telefonische Beratung durch einen Arzt
Obligater Leistungsinhalt
je vollendete 5 Minuten
  • Gespräch mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung
  • Dauer mindestens 5 Minuten
Bewertung
65 Punkte
7,14 Euro
  • Die Nr. 01434 kann nur dann berechnet werden, wenn im Arztfall keine radiologische Konsiliarpauschale berechnet wird.
  • Die Nr. 01434 ist höchstens zweimal im Arztfall berechnungsfähig.

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