ASVVergütung für Rufbereitschaft und Qualitätskonferenzen
Zum 01.04.2017 werden zwei Abrechnungspositionen für 24-Stunden-Rufbereitschaft und Qualitätskonferenzen in den EBM aufgenommen:
Rufbereitschaft
Bei den ASV-Indikationen „Pulmonale Hypertonie“, „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ und „gynäkologische Tumoren“ müssen die ASV-Teams eine 24-Stunden-Rufbereitschaft im Notfall, mindestens in Form einer Rufbereitschaft, vorhalten. Für diese Vorhaltung kann je ASV-Patient und Kalendervierteljahr die Nr. 51010 EBM, bewertet mit 230 Punkten (24,22 Euro), abgerechnet werden.
Qualitätskonferenzen
Bei den ASV-Indikationen „gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“ und „gynäkologische Tumoren“ sind Qualitätskonferenzen obligatorisch. Für die Vorhaltung der dafür notwendigen Strukturen kann je ASV-Patient und Kalendervierteljahr die Nr. 51011 EBM, bewertet mit 15 Punkten (1,58 Euro), abgerechnet werden.
Besonderheit bei der Abrechnung
Beide Abrechnungspositionen können nur von einem festzulegenden, koordinierenden Arzt des ASV- Kernteams berechnet werden. Wie die Vergütung verteilt wird, regelt das jeweilige ASV-Team.
- Den G-BA-Beschluss finden Sie auf der Website des Instituts des Bewertungsausschusses www.institut-ba.de mit dem Link http://www.iww.de/s25.
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