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Befundbeurteilung

Abschnitt 34.8 EBM: die Vergütung des Telekonsils ab dem 01.04.2017

29.12.2016Ausgabe 1/20174min. Lesedauer

Für die telemedizinische Beurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen hat der Bewertungsausschuss fristgerecht am 12.12.2016 vier Abrechnungspositionen in einen neuen Abschnitt 34.8 des EBM aufgenommen. Diese können ab dem 01.04.2017 abgerechnet werden (zu den erforderlichen technischen Anforderungen an Telekonsile bei der Beurteilung von Röntgenaufnahmen siehe schon RWF Nr. 10/2016).

Allgemeines zu den neuen Leistungspositionen

Der neue Abschnitt 34.8 EBM enthält

  • eine Abrechnungsposition für die Einholung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung (Nr. 34800) und
  • drei Abrechnungspositionen für die Befundung – eine für die Befundung von Röntgenaufnahmen (Nr. 34810) und zwei für die Befundung von CT-Aufnahmen (Nrn. 34820 und 34821).

Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert (dieser beträgt 10,53 Cent in 2017).

Die Abrechnungspositionen können nach Ziffer 3 der Präambel zum Abschnitt 34.8 nur in den folgenden beiden Fällen berechnet werden:

  • Vorliegen einer untersuchungsbezogenen medizinischen Fragestellung, die nicht im originären Fachgebiet des das Telekonsil einholenden Vertragsarztes verortet ist: Hier kann nur ein Facharzt für Radiologie mit der Befundung beauftragt werden.
  • Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung, die eine telekonsiliarische Zweitbefundung erfordert: Hier kann ein Facharzt für Radiologie oder ein Vertragsarzt mit der gleichen Facharztbezeichnung wie der das Telekonsil einholende Vertragsarzt mit der Durchführung der telemedizinischen Befundbeurteilung beauftragt werden.

Hinweis | Innerhalb Medizinischer Versorgungszentren, einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft, zwischen Betriebsstätten derselben Arztpraxis, innerhalb einer Apparategemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind die Abrechnungspositionen nicht berechnungsfähig. Der gleiche Berechnungsausschluss gilt für radiologische Befundbeurteilungen, die im Rahmen des Mammographie-Screenings erbracht werden.

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

34800
Einholung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 34210 bis 34212, 34220 bis 34222, 34230 bis 34234, 34237, 34238, 34243 bis 34245, 34255, 34270, 34272, 34275, 34310 bis 34312, 34320 bis 34322, 34330, 34340 bis 34344, 34350 und 34351, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
  • Elektronische Übermittlung aller für die Befundung relevanten Informationen (mindestens Röntgen- und/oder CT-Aufnahme[n], Erstbefund, Übermittlung der zum Telekonsil führenden Fragestellung, Einwilligung des Patienten gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage 31a zum BMV-Ä),
  • Übermittlung der berechneten Gebührenordnungsposition(en) für die Röntgenaufnahme(n) und/oder CT- Aufnahme(n),
Fakultativer Leistungsinhalt
Abstimmung mit dem konsiliarisch tätigen Vertragsarzt
91 Punkte
(9,58 Euro)

Die Einholung einer konsiliarischen Befundbeurteilung

Für das Einholen einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgen- und/oder CT-Aufnahmen kann ab dem 01.04.2017 die Nr. 34800 abgerechnet werden, bewertet mit 91 Punkten bzw. mit 9,58 Euro (bei einem Punktwert von 10,53 Cent).

Die Nr. 34800 EBM kann grundsätzlich nur einmal im Behandlungsfall berechnet werden, bei ausführlicher Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall auch zweimal.

Zudem ist die Nr. 34800 EBM nur im Zeitraum von vier Wochen nach Durchführung einer der in der Legende genannten Röntgen- bzw. CT-Leistungen berechnungsfähig.

Die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40104, 40120, 40122, 40124 und 40126 EBM können nicht neben der Nr. 34800 EBM berechnet werden.

Die Prüfzeit beträgt zwei Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

Hinweis | Auch Radiologen können die Nr. 34800 EBM berechnen, wenn sie bei Vorliegen einer besonders komplexen medizinischen Fragestellung bei einem Radiologen einer anderen Praxis eine telekonsiliarische Befundbeurteilung einholen.

Offenbar um unkontrollierte Zweitbeurteilungen zu verhindern, gilt für die Nr. 34800 EBM eine praxisbezogene Punktzahlobergrenze. Diese Obergrenze berechnet sich nach der folgenden Formel:

Punktzahlobergrenze

Formel:
91 Punkte
x 0,0375
x Zahl der Behandlungsfälle, in denen mindestens eine der in der Legende genannten Röntgen- bzw. CT-Leistungen abgerechnet wurde
Beispiel:
Wenn also von einer radiologischen Praxis 1.200 Behandlungsfälle mit Röntgen- bzw. CT-Leistungen abgerechnet wurden, kann die Nr. 34800 EBM maximal 45-mal berechnet werden.

Die Abrechnung der Befundung

Für die Befundung von Röntgen- bzw. CT-Aufnahmen berechnen Radiologen die Nrn. 34810, 34820 bzw. 34821 EBM.

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

34810
Telekonsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen nach den Gebührenordnungspositionen 34210 bis 34212, 34220 bis 34222, 34230 bis 34234, 34237, 34238, 34243 bis 34245, 34255, 34270, 34272 und 34275, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-A
Obligater Leistungsinhalt
  • Konsiliarische Beurteilung von Röntgenaufnahmen,
  • Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes und elektronische Übermittlung an den das Telekonsil einholenden Vertragsarzt maximal drei Werktage nach Eingang des Auftrages zur Befundung
Fakultativer Leistungsinhalt
Abstimmung mit dem Telekonsil einholenden Vertragsarzt
110 Punkte
(11,58 Euro)

Die Nr. 34821 ist – anstelle der eigentlich zutreffenden Nr. 34820 – auch für die Durchführung einer telekonsiliarischen Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den Nrn. 34310, 34311, 34320, 34350 und 34351 EBM in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Nrn. 34312, 34343 und 34344 EBM zu berechnen.

Alle drei Abrechnungspositionen können je Konsiliarauftrag berechnet werden, bei mehreren Aufträgen also auch mehrmals im Behandlungsfall.

Eine Punktzahlobergrenze wie bei der Nr. 34800 gibt es für die Befundungs-Positionen nicht.

Zu beachten ist jedoch ein Berechnungsausschluss: Neben den Nrn. 34810, 3820 und 34821 EBM sind im Behandlungsfall neben den Berichtspositionen 01600 und 01601 die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40104, 40120, 40122, 40124 und 40126 EBM nicht berechnungsfähig.

Die Prüfzeiten für diese Leistungen betragen drei Minuten (Nr. 34810 EBM) und neun Minuten (Nr. 34820) und 13 Minuten (Nr. 34821 EBM) im Tages- und Quartalsprofil.

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

34820
Telekonsiliarische Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den Gebührenordnungspositionen 34310, 34311, 34320, 34350 und 34351, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
  • Konsiliarische Beurteilung von CT-Aufnahmen,
  • Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes und elektronische Übermittlung an den das Telekonsil einholenden Vertragsarzt maximal drei Werktage nach Eingang des Auftrages zur Befundung
Fakultativer Leistungsinhalt
Abstimmung mit dem Telekonsil einholenden Vertragsarzt
276 Punkte
(29,06 Euro)

EBM-Nr.

Legende

Bewertung

34821
Telekonsiliarische Befundbeurteilung von CT-Aufnahmen nach den Gebührenordnungspositionen 34312, 34321, 34322, 34330, 34340 bis 34344, einschließlich der Kosten für die Übermittlung gemäß Anlage 31a zum BMV-Ä
Obligater Leistungsinhalt
  • Konsiliarische Beurteilung von CT-Aufnahmen,
  • Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichtes und elektronische Übermittlung an den das Telekonsil einholenden Vertragsarzt maximal drei Werktage nach Eingang des Auftrages zur Befundung
Fakultativer Leistungsinhalt
Abstimmung mit dem Telekonsil einholenden Vertragsarzt
389 Punkte
(40,96 Euro)

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