LohnbenefitsDie betriebliche Krankenversicherung (bKV) als Lohn-Benefit
Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) gewinnt als attraktiver Lohnbenefit zunehmend an Bedeutung. Sie bietet Mitarbeitern der Radiologie zusätzlichen Krankenversicherungsschutz und kann zugleich steuer- und beitragsfrei gestaltet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die lohnsteuerlichen Vorgaben – insbesondere zur Einordnung als Sachbezug – eingehalten werden.
Darum geht es bei der bKV
Die bKV ist eine vom Arbeitgeber finanzierte Zusatzversicherung für die Mitarbeiter. Sie kann Leistungsdefizite der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen und beispielsweise Leistungen für
- Zahnersatz,
- Sehhilfen,
- Vorsorgeuntersuchungen,
- Krankentagegeld oder eine
- Chefarztbehandlung im Krankenhaus umfassen.
Welche Leistungen der Versicherungsschutz konkret beinhaltet, richtet sich nach dem jeweils vereinbarten Tarif. Radiologen haben daher die Möglichkeit, die bKV nach Bedarf, finanziellen Möglichkeiten und Wünschen der Arbeitnehmer auszurichten.
Viele Versicherer verzichten bei der bKV zudem auf eine individuelle Gesundheitsprüfung der Mitarbeiter oder bieten eine vereinfachte Aufnahme an. Das kann ein wesentlicher Vorteil sein.
bKV führt zu Arbeitslohn
Führt ein Radiologe für seine Mitarbeiter eine bKV ein, wendet er diesen damit den Vorteil „Versicherungsschutz“ zu. Dieser Vorteil stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar. Parallel können die vom Arbeitgeber getragenen Versicherungsprämien bei diesem als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Die Steuer- und Beitragspflicht auf Ebene der Mitarbeiter ist jedoch nicht zwingend. Denn die Gewährung von Krankenversicherungsschutz kann auch einen steuer- und beitragsfreien Sachbezug darstellen. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Radiologe der Versicherungsnehmer ist, die Beiträge selbst zahlt und die Mitarbeiter aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber alternativ eine Geldleistung verlangen können (siehe Bundesministerium der Finanzen [BMF], Bundessteuerblatt [BStBl] I/2022 vom 15.03.2022, S. 242).
Liegt ein Sachbezug vor, dann greift die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach bleiben Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten sind, außer Ansatz, wenn die Summe beim Mitarbeiter im Kalendermonat 50 Euro nicht übersteigt. Die Freigrenze gilt dabei für die Summe aller einzubeziehenden Sachbezüge und nicht isoliert für die bKV. Sozialversicherungsrechtlich führt die Steuerfreiheit grundsätzlich zur Beitragsfreiheit (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt [SvEV]).
Beispiel 1 |
Ausgangslage: Ein Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Sachbezug (Tankgutschein) über 30 Euro. Nun soll eine bKV eingeführt werden. |
Lösung: Damit beide Sachbezüge steuer- und beitragsfrei bleiben, darf der Sachbezugswert für die bKV maximal 20 Euro betragen. Fällt der Sachbezugswert höher aus, wird die 50-Euro-Freigrenze überschritten. Dann ist der komplette Betrag steuer- und beitragspflichtig (nicht nur der übersteigende Anteil). |
Dann stellt die bKV einen privilegierten Sachbezug dar
Damit die bKV keinen Barlohn (grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig), sondern einen innerhalb der 50-Euro-Freigrenze steuer- und beitragsfreien Sachbezug darstellt, müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
Beispiel 2 |
Ausgangslage: Ein Radiologe schließt für alle Mitarbeiter eine bKV ab und leistet die Beiträge direkt an den Versicherer. Mitarbeiter, die auf die bKV verzichten, erhalten im Gegenzug keine gesonderten Vorteile oder Leistungen. Andere Sachbezüge werden den Mitarbeitern nicht gewährt und die auf jeden Mitarbeiter entfallende Versicherungsprämie beträgt nicht mehr als 50 Euro monatlich. |
Lösung: Der Radiologe wendet seinen Mitarbeitern Versicherungsschutz und damit einen Sachbezug zu, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu bewerten ist. Weil sich die Summe der einzubeziehenden Sachbezüge je Mitarbeiter und Monat auf nicht mehr als 50 Euro beläuft, bleibt die bKV bei den Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Der Radiologe kann die Versicherungsprämien weiterhin als Betriebsausgaben absetzen. |
Fazit |
Die steuer- und beitragsfreie bKV steht und fällt mit der konkreten arbeitsvertraglichen und versicherungsrechtlichen Ausgestaltung. Zudem sollte vor Einführung einer bKV geprüft werden, ob bereits andere Sachbezüge gewährt werden und ob und in welcher Höhe diese in die 50-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind. Nur so lässt sich der Lohnbenefit „bKV“ steuer- und beitragsfrei einführen. |
- 1. Die Mitarbeiter der Radiologie dürfen bei dem Lohnbenefit kein Wahlrecht zwischen Versicherungsschutz und Geldleistung haben. Das bedeutet: Bietet der Radiologe den Mitarbeitern die bKV oder alternativ eine Gehaltserhöhung an, handelt es sich bei der bKV um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn sich ein Mitarbeiter tatsächlich für die bKV entscheidet (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 04.07.2018, Az. VI R 16/17).
- 2. Die bKV ist durch den Radiologen abzuschließen und von diesem zu bezahlen. Schädlich ist es folglich, wenn der Mitarbeiter selbst Versicherungsnehmer wird und der Radiologe ihm lediglich die Versicherungsprämien erstattet. Denn dann handelt es sich um eine Geldleistung und nicht um einen Sachbezug.
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