SteuertippsJahressteuergesetz 2024: Diese Änderungen betreffen Radiologen
Der Regierungskrise zum Trotz wurde im Dezember des vergangenen Jahres das Jahressteuergesetz 2024 verkündet. Dieses enthält über 130 Maßnahmen und betrifft auch die Besteuerung von Radiologen. Erfahren Sie, welches die wichtigsten Änderungen für Radiologen sind und wie Sie davon profitieren.
1. Grundfreibetrag angehoben
Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt rückwirkend zum 01.01.2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Radiologen sparen dadurch jährlich 25 Euro Steuern – wer verheiratet ist, spart doppelt so viel. Zudem steigt der Freibetrag künftig weiter. Seit dem Jahr 2025 beträgt dieser 12.096 Euro (+ 312 Euro) und ab dem Jahr 2026 12.348 Euro (+ 252 Euro). Der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]) wurde entsprechend angehoben. Zudem ist neu, dass ab 2025 nur noch unbar oder als Sachleistung geleisteter Unterhalt abzugsfähig ist. Bis zum 31.12.2024 wurden auch Barzahlungen anerkannt.
2. Kinderfreibetrag angehoben
Wer Kinder hat, profitiert entweder vom Kindergeld (250 Euro pro Monat und Kind) oder von steuerlichen Freibeträgen (9.312 Euro pro Jahr und Kind). Weil nicht beides gewährt wird und das Kindergeld Monat für Monat durch die Familienkasse ausgezahlt wird, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Bedeuten die Freibeträge eine größere Entlastung als das Kindergeld, mindern die Freibeträge das zu versteuernde Einkommen und das Kindergeld wird auf die Steuer aufgeschlagen.
Weil Radiologen i. d. R. ein hohes Einkommen haben, führen regelmäßig die Freibeträge zu einer größeren Entlastung. Da die Freibeträge ab 2024 auf 9.540 Euro angehoben wurden (+ 228 Euro), sparen Radiologen mit einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent pro Jahr und Kind 96 Euro Steuern.
Praxistipp |
Das Kindergeld wird seit 2025 um monatlich 5 Euro und ab 2026 um monatlich weitere 4 Euro angehoben. Zudem werden die Freibeträge ab 2025 um 60 Euro und ab 2026 um weitere 156 Euro steigen („Steuerfortentwicklungsgesetz“). |
3. Abzug von Kinderbetreuungskosten verbessert
Viele Radiologen lassen ihre Kinder durch Dritte betreuen, z. B. durch eine Kita oder Tagesmutter. Das kostet Geld. Allerdings sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und diese unbar bezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher betrug der Sonderausgabenabzug 2/3 der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab 2025 beträgt der Abzug 80 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.800 Euro pro Kind.
Merke |
Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 33 EStG viele Kinderbetreuungskosten steuer- und beitragsfrei übernehmen. Das gilt sowohl für die normalen in der Radiologie beschäftigten Mitarbeiter, als auch für angestellte Radiologen. |
4. E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten
Manche Radiologen ermitteln den Gewinn durch Bilanzierung. Das ist Pflicht, wenn die Radiologiepraxis als Kapitalgesellschaft geführt wird. In diesem Fall ist dem Finanzamt der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b EStG elektronisch zu übermitteln („E-Bilanz“). Das ist gängige Praxis und bekannt. Neu ist, dass diese Übermittlungspflicht erweitert wurde:
Praxistipp |
Die verschärfte Übermittlungspflicht gilt auch, wenn direkt eine Steuerbilanz übermittelt wird. Sie gilt zudem für jede für steuerliche Zwecke erstellte Bilanz, beispielsweise auch für eine Eröffnungsbilanz. |
- 1. Für Jahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist die E-Bilanz um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen.
- 2. Für Jahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen, ist die E-Bilanz um den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis zu ergänzen. Gleiches gilt für die Verzeichnisse i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und – wenn vorhanden – für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zur Bilanz.
5. Beiträge ans Versorgungswerk
Leisten Radiologen Beiträge ans Versorgungswerk, dann ist der Beitrag in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig. Das Problem: Bisher mussten die Beiträge oft durch eine Papierbescheinigung nachgewiesen werden. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass ein Abzug der Beiträge vergessen wird.
Doch diese Vorgaben ändern sich, denn das Versorgungswerk hat nach dem 31.12.2027 geleistete und erstattete Vorsorgeaufwendungen dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln (§ 10 Abs. 2c EStG). Das sorgt für einen Bürokratieabbau bei einer ansonsten digitalen Steuererklärung und führt dazu, dass die Beitragszahlungen nicht mehr verloren gehen können.
Praxistipp |
Etwas anderes gilt für angestellte Radiologen, bei denen der Arbeitgeber über den Lohnsteuerabzug die Beiträge einbehält und abführt. Diese Beiträge werden bereits seit Jahren durch den Arbeitgeber im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt, sodass für das Versorgungswerk keine (zusätzliche) Übermittlungspflicht besteht. |
6. PV-Anlage auf Radiologiepraxis – seit 2025 ist mehr drin
Betreibt der Radiologe auf dem Praxisgebäude eine PV-Anlage, dann unterliegen die dadurch realisierten Einnahmen grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahme: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Dann sind die Einnahmen steuerfrei und insoweit ist der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das war bisher der Fall, wenn die Leistung der PV-Anlage auf einem Gebäude, in welchem sich nur die Radiologie befindet, nicht mehr als 30 Kilowatt peak (kWp) beträgt. Dabei bleibt es auch künftig. Neu ist die Regelung für PV-Anlagen auf Gebäuden, in welchen sich mehrere Einheiten befinden. Hier betrug die Grenze bisher 15 kWp je Einheit. Befinden sich in einem Gebäude die Radiologiepraxis und zwei Wohnungen, so konnten deshalb bislang bis zu 45 kWp installiert und steuerfrei betrieben werden. Für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt nun eine Grenze von 30 kWp je Einheit. Auf einem Gebäude mit einer Einheit für die Radiologie und zwei Wohnungen können deshalb bis zu 90 kWp installiert und steuerfrei betrieben werden.
Praxistipp |
Besteht bereits eine PV-Anlage, die derzeit nicht begünstigt ist, aber nach der Neuregelung begünstigt wäre, kann über eine Erweiterung der PV-Anlage die verbesserte Steuerbefreiung genutzt werden! |
7. Vorsteuerabzug ab 2028 neu geregelt
Die typischen Umsätze als Radiologe sind von der Umsatzsteuer befreit und deshalb ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Manche Radiologen erbringen jedoch auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen und sind insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieser Vorsteuerabzug ändert sich für Eingangsrechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden. Denn von da an kommt es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs darauf an, ob der an die Radiologie leistende Unternehmer die Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten anwendet:
Praxistipp |
Ob für den Vorsteuerabzug die Neuregelung gilt, weil der leistende Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anwendet, erkennen Radiologen aus der Rechnung. Denn dann findet sich in dieser spätestens ab dem 2028 der Hinweis: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. |
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, dann bleibt alles wie bisher.
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, dann kann der Radiologe die in der Rechnung ausgewiesene Steuer beim Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, in welchem er die Rechnung bezahlt hat. Bisher genügte auch die erbrachte Lieferung / sonstige Leistung in Kombination mit Vorlage der Rechnung.
8. Kleinunternehmerregelung verbessert
Manche Radiologen führen umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus, möchten aber mit der Umsatzsteuer nichts zu tun haben. Dann bietet sich die Kleinunternehmerregelung an (§ 19 Abs. 1 UStG). Diese bewirkt, dass die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben wird und ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Voraussetzung: Der der Umsatzsteuer unterliegende Bruttoumsatz im letzten Jahr – also ohne den umsatzsteuerfreien Umsatz aus der Tätigkeit als Radiologe – darf 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
Diese Umsatzschwellen wurden angehoben. Ab 2025 gilt, dass der Bruttoumsatz – ohne die steuerfreien Umsätze aus der Tätigkeit als Radiologe – im letzten Jahr 25.000 Euro nicht überschreiten darf. Für den Umsatz des laufenden Jahres gilt eine absolute Schwelle von 100.000 Euro. Weiterhin ist nun klar: Kleinunternehmer sind nicht von der neuen E-Rechnung betroffen (§ 34a UStDV). Sie können also wie bisher abrechnen, z. B. mittels Papierrechnung oder als PDF. Beziehen Kleinunternehmer jedoch eine Eingangsleistung, müssen sie dafür eine E-Rechnung empfangen können.
Merke |
Radiologen können auf die Kleinunternehmerregelung für mindestens fünf Jahre verzichten. Die Option kann ab 2025 allerdings nur bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf das Jahr folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Ein einmal erklärter Verzicht ist unwiderruflich. |
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