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SteuerspartippsWeihnachtsfeier in der Radiologie – so geht das Finanzamt leer aus

30.09.2024Ausgabe 10/20243min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

In zahlreichen Radiologie-Arztpraxen oder -Klinikinstituten werden bereits die ersten Fragen nach der diesjährigen Weihnachtsfeier gestellt und die Planungen beginnen. Damit das Finanzamt nicht heimlich mitfeiert und für den Arbeitnehmervorteil Lohnsteuern fordert, müssen die Grundsätze einer begünstigten Betriebsveranstaltung eingehalten werden.

Eine Betriebsveranstaltung ist Arbeitslohn

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil, so gehört der daraus resultierende Vorteil grundsätzlich zum steuer- und bei-tragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuerge-setz [EStG]). Übersteigt der Vorteil beim Arbeitnehmer jedoch nicht den Betrag von 110 Euro, dann tritt doch keine Steuer- und Beitragspflicht ein. Diese Ausnahme gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen der Radiologie offensteht. Keine Begünstigung ist deshalb möglich, wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer geehrt werden soll oder nur individuell ausgewählte Arbeitnehmer eingeladen werden.

Merke

Drei Punkte sollten erfüllt sein:
Andernfalls feiert auch das Finanzamt mit und fordert Lohnsteuern.
  • 1. Nicht öfter als zweimal im Jahr feiern!
  • 2. Zu jeder Feier alle Arbeitnehmer einladen!
  • 3. Die Grenze von 110 Euro einhalten!

Die Ermittlung des anteiligen Sachbezugs

Während die ersten beiden Kriterien einfach einzuhalten sind, bereitet die Grenze von 110 Euro oft Schwierigkeiten. Um diese Grenze zu prüfen, sind zunächst alle Aufwendungen für die Feier zu ermitteln. Einzubeziehen sind die Aufwendungen des Radiologen einschließlich Umsatzsteuer, also z. B. die Kosten für

  • Speisen und Getränke,
  • Übernachtungen und Fahrten,
  • Geschenke,
  • für den äußeren Rahmen wie beispielsweise für
  • • musikalische Unterhaltung (z. B. DJ),
  • • gemietete Räume und Säle,
  • • Eventmanagement,
  • • Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
  • • Stornokosten oder
  • • Trinkgelder.

Diese Liste der Aufwendungen hat das Bundesfinanzministerium herausgegeben (BMF, 14.10.2015 – BStBl 2015 I S. 832).

Die Gesamtkosten der Feiern sind auf alle anwesenden – nicht auf alle eingeladenen oder angemeldeten – Teilnehmer zu verteilen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18). Werden beispielsweise 30 Personen eingeladen, melden sich davon 25 Personen an, aber erscheinen zur Veranstaltung nur 20 Personen, dann sind für die Verteilung der Gesamtkosten 20 Personen maßgebend. Die Verteilung erfolgt dabei ganz pauschal nach Köpfen – der individuelle Verzehr spielt keine Rolle.

Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro

Bei Arbeitnehmern, die alleine an der Veranstaltung teilgenommen haben, ist der anteilig ermittelte Betrag mit dem Freibetrag zu vergleichen. Betragen die anteiligen Aufwendungen maximal 110 Euro, so liegt kein Arbeitslohn vor. Sollten die anteiligen Aufwendungen darüber liegen, so handelt es sich bei dem übersteigenden Betrag um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Dieser unterliegt als sonstiger Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers der Besteuerung und den Sozialabgaben. Alternativ kann der Radiologe für den sich ergebenden Sachbezug auch gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG eine Pauschalversteuerung mit 25 Prozent zu seinen Lasten vornehmen. Der Vorteil: Einerseits ist die Erhebung der Lohnsteuer erheblich einfacher, andererseits entfallen dadurch auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]).

Das „Problem“ mit der Begleitperson

Ist der Arbeitnehmer nicht alleine erschienen, sondern hat er eine Begleitperson mitgebracht, dann sind auch die auf die Begleitperson entfallenden Aufwendungen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Damit verdoppelt sich der Wert der Zuwendung – ohne dass sich der Freibetrag von 110 Euro verdoppelt. In der Praxis kommt es deshalb oft vor, dass bei alleine zur Veranstaltung erscheinenden Arbeitnehmern der Freibetrag unterschritten, bei Arbeitnehmern mit Begleitperson der Freibetrag hingegen überschritten wird.

Beispiel

Ein Radiologe hat seine 15 Arbeitnehmer inklusive Begleitperson zu einer Weihnachtsfeier eingeladen. An der Feier nehmen zehn Arbeitnehmer teil, wobei fünf mit einer Begleitperson erscheinen. Für die Feier entstehen dem Radiologen Kosten in Höhe von 1.200 Euro (900 Euro für das Lokal, 300 Euro für Geschenke).

Lösung

Die Kosten pro Teilnehmer betragen 80 Euro (1.200 Euro/15 Personen). Bei den allein erscheinenden Arbeitnehmern ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Bei den Arbeitnehmern mit Begleitung ist der Vorteil mit 2 zu multiplizieren, sodass sich 160 Euro ergeben. Damit wird der Freibetrag überschritten und es unterliegen 50 Euro als Arbeitslohn der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Weiterfürhende Hinweise

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