Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

SteuerentlastungenWachstumschancengesetz: Von diesen Verbesserungen profitieren Radiologen!

30.04.2024Ausgabe 5/20245min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Nach langem Hin und Her wurde das Wachstumschancengesetz am 28.03.2024 verkündet. Auch wenn das Entlastungsvolumen deutlich abgespeckt wurde, enthält es noch immer deutlich spürbare Verbesserungen. Dieser Beitrag zeigt im Überblick sieben wichtige Maßnahmen, von denen Radiologen mit eigener Praxis in der Rolle des Arbeitgebers profitieren. In den Fällen, in denen auch Vorteile für Mitarbeiter erwähnt werden, sind auch angestellte Radiologen gemeint.

Elektrofahrzeuge nun bis 70.000 Euro privilegiert

Die private Mitbenutzung eines betrieblichen Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Entweder beim Radiologen als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder bei den Mitarbeitern der Radiologie als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Wird kein Fahrtenbuch geführt, dann ist hierfür pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Vorteil für reine E-Fahrzeuge: Hier reduziert sich der BLP auf die Hälfte. Beläuft sich der BLP auf nicht mehr als 60.000 Euro, ist er sogar auf ein Viertel zu reduzieren. Das spart ordentlich Steuern – konkret 50 oder 75 Prozent im Vergleich zu einem normalen Verbrenner!

Das ist neu: Die Grenze von 60.000 Euro wurde rückwirkend für alle ab dem 01.01.2024 angeschafften neuen und gebrauchten E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt auch für E-Fahrzeuge, die Mitarbeitern der Radiologie zur privaten Nutzung überlassen wurden. Hier ist für den auf 70.000 Euro angehobenen Grenzwert jedoch maßgebend, ob das E-Fahrzeug erstmals nach dem 31.12.2023 einem der Mitarbeiter (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird – oder bereits davor.

Geschenkegrenze angehoben

Macht der Radiologe einem Geschäftspartner Geschenke, zum Beispiel zu Weihnachten, dann sind die Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Doch keine Regel ohne Ausnahme: Die Geschenke können doch abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten der Geschenke für den Geschäftspartner im betreffenden Jahr insgesamt den Wert von 35 Euro nicht übersteigen.

Das ist neu: Die Freigrenze von 35 Euro wurde ab 2024 auf 50 Euro angehoben. Da Radiologen aufgrund ihrer umsatzsteuerfreien Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, handelt es sich um eine Bruttogrenze. Heißt: Geschenke bis brutto 50,00 Euro sind abzugsfähig – und ab brutto 50,01 Euro nicht.

Übrigens: Geschenke des Radiologen an Mitarbeiter der Radiologie sind immer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier kann aber eine Lohnversteuerung auf Ebene des Mitarbeiters erforderlich werden, wenn das Geschenk teurer als 50 Euro ist.

Bürokratieabbau bei der Umsatzsteuer

Die meisten Radiologen tätigen ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze und sind als Kleinunternehmer tätig (§ 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Dennoch sind sie damit Unternehmer im Sinne des UStG und daher zur Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Diese Verpflichtung wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2024 für Kleinunternehmer aufgehoben. Damit müssen als Kleinunternehmer tätige Radiologen letztmals für 2023 eine Umsatzsteuererklärung abgegeben.

Tätigt der Radiologe auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze und wendet er nicht die Kleinunternehmerregelung an, dann ist er ebenfalls zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Zudem muss er bei einer für das Vorjahr zu zahlenden Umsatzsteuer von mehr als 7.500 Euro auch monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Bei einer geringeren Umsatzsteuerschuld für das Vorjahr ist er zur quartalsweisen Abgabe verpflichtet. Nur wenn die für das Vorjahr zu zahlende Umsatzsteuer nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, kann der Radiologe von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden. Diese Grenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Radiologen mit Umsatzsteuervoranmeldungen nichts mehr zu tun haben werden.

Gruppenunfallversicherung verbessert

Manche Radiologen schließen zur privaten Absicherung ihrer Mitarbeiter und als Gehaltsbenefit eine Gruppenunfallversicherung ab.

Das Problem: Die vom Radiologen geleisteten Versicherungsprämien unterliegen bei den Mitarbeitern als Sachbezug der Besteuerung und den Sozialabgaben – und das ist häufig nicht gewollt. Einen Ausweg bietet § 40b Abs. 3 EStG. Danach kann der Radiologe diese Steuer mit 20 Prozent pauschalieren und die Sozialabgaben entfallen. Der Haken war bislang darin zu sehen, dass die lukrative Lohnsteuerpauschalierung nur dann zulässig war, wenn der auf jeden Mitarbeiter entfallende Anteil an der Versicherungsprämie – ohne Berücksichtigung der enthaltenen Versicherungssteuer – nicht mehr als 100 Euro betrug.

Das ist neu: Die Grenze von 100 Euro wurde rückwirkend ab dem 01.01.2024 gestrichen. Damit können Radiologen auch teure und bessere Gruppenunfallversicherungen für ihre Mitarbeiter abschließen als bisher und dennoch von den Steuervorteilen profitieren.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Erfolgte die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023, bestand ein Wahlrecht: Die Abschreibung konnte linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder degressiv vorgenommen werden (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dann das 2,5-fache der linearen Abschreibung (max. 25 Prozent) und bezog sich auf den noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert. Ein Übergang zur linearen Abschreibung war zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG).

Das ist neu: Die Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen gilt nun auch bei einer Anschaffung nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025. Allerdings beträgt die degressive Abschreibung dann nur das 2-fache der linearen Abschreibung und max. 20 Prozent.

Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG verbessert

§ 7g Abs. 5 EStG regelt, dass für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven Abschreibung noch Sonderabschreibungen von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend gemacht werden können.

Der Vorteil: Die 20 Prozent können variabel auf diese fünf Jahre verteilt werden. Es ist weder erforderlich, dass in jedem der fünf Jahre Sonderabschreibungen vorgenommen werden, noch, dass der Höchstbetrag (20 Prozent) ausgereizt wird. Ebenso kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert entschieden werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Damit eignen sich Sonderabschreibungen insbesondere zur Glättung des erzielten Gewinns. Die Sonderabschreibung ist aber nur zulässig, wenn (§ 7g Abs. 6 Nr. 1 und 2 EStG):

  • 1. Die Radiologie-Praxis im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts einen Gewinn von max. 200.000 Euro erzielt hat.
  • 2. Das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und in dem folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in der inländischen Betriebsstätte der Radiologie ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (private Mitbenutzung max. zu 10 Prozent).

Das ist neu: Der Grenze für Sonderabschreibungen von maximal 20 Prozent wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, auf 40 Prozent erhöht. Dadurch lässt sich erheblich gestaltend eingreifen.

Degressive Gebäudeabschreibung eingeführt

Neu gebaute Immobilien sind linear mit jährlich 3 Prozent abzuschreiben. Neu ist, dass für Wohngebäude eine degressive Abschreibung mit 5 Prozent pro Jahr eingeführt wurde (§ 7 Abs. 5a EStG). Voraussetzung ist, dass die Anschaffung der Immobilie im Jahr der Fertigstellung aufgrund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 abgeschlossenen Vertrags erfolgt. Stellt der Radiologe das Gebäude selbst her, dann muss mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 aber vor dem 01.10.2029 begonnen werden. Zwar sind nur Wohngebäude begünstigt, dennoch können auch Radiologen profitieren; entweder weil sie in ein Wohngebäude zur Kapitalanlage investieren oder weil sich in dem Praxisgebäude nicht nur die Radiologie, sondern z. B. im Obergeschoss auch eine vermietete Wohnung befindet (§7 Abs. 5b EStG).

Merke

Während von der Gebäudeabschreibung nicht nur niedergelassene, sondern auch angestellte Radiologen profitieren, gelten die AfA-Verbesserungen für Abschreibungen beweglicher Güter und für Sonderabschreibungen nur für niedergelassene Radiologen!

(ID:49993580)