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EinkommensteuerHäusliches Arbeitszimmer für Teleradiologie – Aufwendungen nicht absetzbar

26.03.2021Ausgabe 4/20212min. Lesedauer

Die Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Bereitschaftsdiensten nutzen kann (Urteil des Finanzgerichts [FG] Niedersachsen vom 19.10.2020, Az. 1 K 292/19).

Arbeitsplatz in der Klinik vorhanden

Für die von dem Arzt zu verrichtenden Dienste stand ihm letztlich ein anderer Arbeitsplatz bei seiner Arbeitgeberin, d. h. in der Klinik zur Verfügung: Der Arzt konnte die seiner Tätigkeit zugewiesenen Aufgabenbereiche, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtete, nach Überzeugung des FG auch in der Klinik erbringen.

Regeln für häusliches Arbeitszimmer

Für die steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers gelten folgende Grundsätze:

Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Hier werden vorwiegend gedankliche oder schriftliche Arbeiten erledigt, weshalb ein Schreibtisch regelmäßig vorhanden, aber nicht zwingend erforderlich ist. Es kann ein separater Raum im Privathaus oder in der Wohnung sein (siehe Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.03.2009, ).
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  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
  • Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen hingegen unbegrenzt angesetzt werden.
  • Ist das Arbeitszimmer zwar nicht der Mittelpunkt, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Kosten bis 1.250 Euro abziehbar (siehe Grafik).

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