von RA Sören Kleinke, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) ist rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in diversen Urteilen vom 20. Mai 2014 (unter anderem Az. B 1 KR 5/14) entschieden.
Das Gericht wies die Klagen mehrerer Krankenkassen gegen den Morbi-RSA ab. Der Morbi-RSA und seine Rechtsgrundlagen wurden als verfassungsgemäß beurteilt. Der Gesetzgeber verfolge damit die legitimen Ziele, wirtschaftliches und effizienzsteigerndes Verhalten der Krankenkassen im Interesse der finanziellen Stabilität der GKV als wichtigen Gemeinwohlbelang zu fördern und zugleich Anreize zur Verbesserung der Versorgung speziell schwerkranker Versicherter zu setzen.
Das BSG räumt dem Gesetzgeber dabei einen weiten Spielraum ein, um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu verfolgen. Die Krankenkassen konnten ihre Klagen auch nicht auf eine möglicherweise unzureichende Datengrundlage stützen, da der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative von der Validität der zu verwendenden Morbiditätsdaten habe ausgehen können.
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