von Rechtsanwältin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 19. Februar 2014 (Az. B 6 KA 42/13 B) die Beschwerde eines Arztes zurückgewiesen, der mit einer Gebühr sanktioniert worden war, nachdem er bei Abgabe seiner Unterlagen für die Quartalsabrechnung die durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) vorgegebene Frist nicht beachtet hatte.
Die KV hatte dem Arzt wegen verspäteter Einreichung seiner Abrechnungsunterlagen als Abgeltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 5 Prozent des Honorarwerts in Rechnung gestellt und vom Honorar in Abzug gebracht. Der klagende Arzt begründete die verspätete Einreichung mit der Umstellung seiner EDV-Anlage.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, der Honorarabzug hänge nicht davon ab, dass die beklagte KV ihren durch die verspätete Einreichung der Abrechnungsunterlagen tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand nachweise.
Das BSG hatte schon mit Urteil vom 22. Juni 2005 (Az. B 6 KA 19/14 R) die Sanktionierung der verspäteten Abgabe für zulässig erachtet und seine Auffassung in einem weiteren Urteil vom 29. August 2007 (Az. B 6 KA 29/06 R) bestätigt. Es seien aber nur Honorarabzüge zulässig; ein vollständiger Vergütungsausschluss sei unverhältnismäßig, hieß es.
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