von RA, FA für MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus, Münster und Rechtsanwalt Nico Gottwald, Ratajczak & Partner, Sindelfingen
Die fachgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina für das erste Halbjahr 2009 sind rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 11. Dezember entschieden (Az. B 6 KA 4/13). Zwar sei der Bewertungsausschuss bei der Ermittlung der RLV nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben gefolgt; dies sei ihm aber gar nicht möglich gewesen. Insofern sei ihm eine gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen, den er nicht überschritten habe.
Im Urteilsfall (Az. B 6 KA 4/13) wandte sich eine fachübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) aus Radiologen und einem Nuklearmediziner gegen die Ermittlung der Regelleistungsvolumina (RLV) zum Quartal 1/2009. Entgegen der Vorgabe des Gesetzes habe der Bewertungsausschuss nicht die Abrechnungsergebnisse des Jahres 2008, sondern diejenigen des Jahres 2007 für die Ermittlung des Orientierungswertes zugrunde gelegt.
Diesem Einwand folgte das BSG letztlich nicht. Zwar bestehe, wie das BSG wiederholt entschieden hat, eine strenge Gesetzesbindung des Bewertungsausschusses. Hier hätten die Daten des Jahres 2008 dem Bewertungsausschuss aufgrund des Zeitpunktes der Beschlussfassung im Sommer 2008 jedoch nicht vorgelegen.
Eine Beschlussfassung auf Basis der Daten des Jahres 2008 wäre auch mit Blick auf die ab 1/2009 geltenden RLV nicht möglich gewesen. Deshalb habe sich der Bewertungsausschuss bemühen müssen, der tatsächlich nicht umsetzbaren Vorstellung des Gesetzgebers möglichst nahe zu kommen.
Dies sei durch die Erhöhung des Volumens aus dem Jahr 2007 um die geschätzte Veränderungsrate von 2007 auf 2008 geschehen. Die vom BSG stets betonte Gesetzesbindung des Bewertungsausschusses gebe keine Lösung für eine Lage vor, in der sich Vorgaben des Gesetzgebers tatsächlich nicht umsetzen ließen. Der Bewertungsausschuss könne deshalb nicht einfach seine Tätigkeit einstellen und keine Vorgaben für die RLV ab Quartal 1/2009 machen.
Fazit |
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Das BSG trifft eine pragmatische Entscheidung. Zugleich ist die restriktive Tendenz, RLV-Streitigkeiten im Zweifel zulasten der Ärzteschaft zu entscheiden, aufrechterhalten worden. |
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