von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Antrag eines niedergelassenen Radiologen auf Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) zu Recht abgelehnt. Zu diesem Urteil kam das Sächsische Landessozialgericht (LSG) am 14. Dezember 2011 (Az: L 1 KA 25/10) und bestätigte das entsprechende Urteil der Vorinstanz (Sozialgericht Dresden).
Der in einem Medizinischen Versorgungszentrum eines Krankenhauses angestellte Radiologe hatte seinen Befreiungsantrag unter anderem damit begründet, dass er durch seine Teilnahme am radiologischen Rufbereitschaftsdienst der Klinik die Notfallversorgung abdecke. Zudem gab er zu bedenken, dass eine allgemeinärztliche Tätigkeit nicht zu seinem Fachgebiet gehöre. Die KV lehnte die Befreiung ab und verwies darauf, dass die radiologische Tätigkeit nicht zu den Befreiungstatbeständen in der Dienstordnung gehöre.
Das gerichtliche Vorgehen des Radiologen hiergegen blieb ohne Erfolg. Das LSG führte aus, die Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst bestehe als immanenter Teil der vertragsärztlichen Pflichten unabhängig von einer radiologischen Rufbereitschaft. Schließlich bestätigten die Richter die gängige Spruchpraxis und betonten, dass es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handele, die nur dann erfüllt werde, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit gleichermaßen dazu herangezogen würden.
Ob eine Befreiung vom Bereitschafts- oder Notfalldienst infrage kommt, ist von der meist durch KV und Ärztekammer gemeinsam erlassenen Bereitschafts- bzw. Notfalldienstordnung des jeweiligen Bezirks abhängig, in dem ein Arzt tätig ist. Hierbei sind regionale Abweichungen zu beachten.
So sehen die Regelungen in Westfalen-Lippe, Nordrhein und Hessen zum Beispiel eine Befreiung für über 65-jährige Ärzte vor (vgl. § 2 Abs. 1 NDO-Nordrhein; § 11 Abs. 3 NDO-Westfalen-Lippe; § 3 Abs. 3 NDO-Hessen). Die Vorschriften in Baden-Württemberg hingegen lassen eine Befreiung nur dann zu, wenn der Arzt aus gesundheitlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen an der persönlichen Notfalldienst-Teilnahme gehindert ist und ihm die Bestellung eines Vertreters wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann (vgl. § 6 Abs. 3 NDO-Baden-Württemberg).
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Bereitschafts- bzw. Notfalldienstbefreiung möglich ist, kann aufgrund der lokal unterschiedlichen Besonderheiten die Einholung rechtskundigen Rats nützlich sein. Die Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe, die mit der allgemeinärztlichen Tätigkeit allenfalls noch am Rande befasst ist, ist nach wiederholt bestätigter Rechtsprechung jedenfalls kein Argument.
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