Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen
Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob der derzeitige Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro (§ 33c Einkommensteuergesetz [EStG]) hoch genug ist, um den Mehrbedarf für ein auswärts zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind steuerlich ausreichend zu berücksichtigen. Das Verfahren, das vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland unterstützt wird, trägt das Aktenzeichen 2 BvR 451/11.
Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung realitätsfern?
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung nicht realitätsgerecht bemessen ist und auch nicht im Zusammenhang mit den allgemeinen Freibeträgen nach §32 Abs. 6 EStG beurteilt werden kann (so noch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.11.2010, Az: III R 111/07).
Aufwendungen notieren und Einspruch einlegen
Eltern von auswärts studierenden Kindern sollten ihre Aufwendungen notieren und in der Steuererklärung geltend machen. Gegen ablehnende Steuerbescheide können sie dann Einspruch einlegen und – unter Verweis auf das anhängige Verfahren – Ruhen des Verfahrens beantragen. So erhalten sich die Eltern die Möglichkeit, von einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens zu profitieren.
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