Eltern können sich auf Verfassungsbeschwerde berufen

Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob der derzeitige Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro (§ 33c Einkommensteuergesetz [EStG]) hoch genug ist, um den Mehrbedarf für ein auswärts zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind steuerlich ausreichend zu berücksichtigen. Das Verfahren, das vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland unterstützt wird, trägt das Aktenzeichen 2 BvR 451/11.

Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung realitäts­fern?

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Sonderbedarf für eine auswärtige Unterbringung nicht realitäts­gerecht bemessen ist und auch nicht im Zusammenhang mit den allgemeinen Freibeträgen nach §32 Abs. 6 EStG beurteilt werden kann (so noch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.11.2010, Az: III R 111/07).

Aufwendungen notieren und Einspruch einlegen

Eltern von auswärts studierenden Kindern sollten ihre Aufwendungen notieren und in der Steuererklärung geltend machen. Gegen ablehnende Steuerbescheide können sie dann Einspruch einlegen und – unter Verweis auf das anhängige Verfahren – Ruhen des Verfahrens beantragen. So erhalten sich die Eltern die Möglichkeit, von einem für sie positiven Ausgang des Verfahrens zu profitieren.

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