Eine Gemeinschaftspraxis aus zwei Ärzten darf sich als „Arztzentrum“ bezeichnen. Dies hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Beschluss vom 3.9.2008, Az: 6t E 429/08.T). Damit ist die Ärztekammer gescheitert, ein Berufsgerichtsverfahren gegen zwei Hausärzte einer Gemeinschaftspraxis einzuleiten, die ihre Praxis als „Hausarztzentrum“ bezeichnet haben.
Die Ärztekammer hat in der Bezeichnung „Hausarztzentrum“ eine Unvereinbarkeit mit § 27 der Berufsordnung (BO) gesehen, der Ärzten berufswidrige Werbung untersagt. Die Bezeichnung sei irreführend, weil sie von potenziellen Patienten „als Ausdruck für Größe und Bedeutung der Praxis – insbesondere im Vergleich zu anderen Arztpraxen – verstanden werde“.
Wie bereits die Vorinstanz verwarf auch das Landesberufsgericht in Münster die Argumentation der Ärztekammer. Die Gefahr einer Irreführung sei nicht anzunehmen. Der Begriff des „Zentrums“ habe sich im Laufe der Zeit gewandelt und lasse sich nicht auf Einrichtungen von einer bestimmten Größe oder Bedeutung beschränken. Auch wenn die Bezeichnung „Hausarztzentrum“ mit einem Ortsnamen verbunden sei, könnten Patienten nicht davon ausgehen, alle Hausärzte des Ortes wären in einer zentralen Einrichtung zusammengeschlossen.
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über folgende E-Mail-Adresse: rwf@iww.de.
Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular