von Rechtsanwalt Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 6. September 2012 Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie beschlossen, die die Einbeziehung bisher nicht beplanter Arztgruppen zum 1. Januar 2013 in die Bedarfsplanung vorsehen. Betroffen davon sind neun Arztgruppen, darunter auch Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten.
Der G-BA hat für die neun Arztgruppen ein Entscheidungsmoratorium für Zulassungsanträge angeordnet, die nach dem 6. September 2012 gestellt werden. Diese dürfen von den Zulassungsgremien erst dann beschieden werden, wenn der Landesausschuss die notwendigen Feststellungen zur Versorgungssituation getroffen hat. Diese sollen bis spätestens zum 15. Februar 2013 vorliegen. Ordnet der Landesausschuss Zulassungssperren an, dürfen nach dem Willen des G-BA Zulassungsanträge auch rückwirkend abgelehnt werden.
Die Übergangsregelung gilt nicht nur für niederlassungswillige Ärzte, sondern auch für Anträge auf Genehmigung von Anstellungen. Zulassungsanträge bei Praxisnachfolgen wie auch Nachbesetzungen von Arztstellen sind nicht betroffen. Für Anträge auf Umwandlung von Arztstellen in vertragsärztliche Zulassungen nach § 95 Abs. 9b SGB V (Umwandlung von „Angestellten- in Freiberuflersitze“) dürfte Gleiches gelten, auch wenn diese Konstellation nicht erwähnt wird.
Die Entscheidungssperre soll laut Beschlussbegründung verhindern, dass in einem kurzen Zeitraum zulassungswillige Ärzte ohne Rücksicht auf eine entstehende Überversorgung zugelassen werden müssen.
Der Beschluss des G-BA wurde inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat rückwirkend zum 6. September 2012 in Kraft. Diese Rückwirkung begegnet aus zwei Gründen rechtlichen Bedenken:
Zum einen dürfen nach § 19 Abs. 2 der gegenüber den Beschlüssen des G-BA höherrangigen Ärzte-Zulassungsverordnung Zulassungsanträge wegen Zulassungsbeschränkungen nur abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Zwar hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 17.1.2007, Az: B 6 KA 45/06) dem G-BA derartige Übergangsregelungen aufgrund von Rechtsänderungen zur Bedarfsplanung zugestanden. Ob dies vorliegend zutrifft, ist aber durchaus fraglich, denn Anlass für den Beschluss des G-BA waren letztlich nicht der Auftrag zur Neuordnung der Bedarfsplanung nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, sondern Hinweise für eine überproportionale Zunahme von Zulassungsanträgen in den bisher nicht beplanten Arztgruppen.
Zum anderen führt die Zulassungssperre auch dazu, dass Zulassungen selbst in unterversorgten Gebieten verhindert werden. Dies dürfte mit Blick auf die in einigen Teilen bestehende Mangelversorgung weder gewollt noch rechtlich haltbar sein.
In vielen radiologischen Praxen sind zugleich auch Fachärzte für Nuklearmedizin tätig, die teils auch schwerpunktmäßig im Schnittbereich zwischen Nuklearmedizin und Radiologie tätig werden. Die bislang vielfach anzutreffende Gestaltungsoption, eine nuklearmedizinische Zulassung in eine radiologische Praxis einzubringen, wird künftig nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten umzusetzen sein: Ebenso wie bei der Fachgruppe der Radiologen wird nun auch für die Fachgruppe der Nuklearmediziner (oder auch die der Strahlentherapeuten) eine vertragsärztliche Zulassung benötigt.
Praxistipp: Wenn eine Niederlassung bzw. eine Einbindung eines Arztes, für den bislang keine Bedarfsplanung galt, avisiert war, sollte umgehend ein Zulassungsantrag gestellt werden. Im Zulassungsverfahren wäre dann die Rechtmäßigkeit des G-BA-Beschlusses zu prüfen.
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