Frage: „Wir haben in einer Privatrechnung die Nr. 5735 GOÄ für eine MRT des Kopfes, MRT des Halses sowie MR-Angiographie der Hirngefäße angesetzt und mit dem 2,5-fachen Satz gesteigert (Begründung: erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende zeitaufwendige Untersuchung). Die Versicherung des Patienten hat die Steigerung wieder gekürzt und begründete dies damit, dass die Angiographie gesondert nach den Ziffern 5731 und 5733 vergütet werde. Außerdem sei für sie unverständlich, wie es hier zu erhöhtem Zeitaufwand kommen könne. Darüber hinaus behauptet die Versicherung gegenüber dem Patienten, dass neben der Ziffer 5735 die Leistungen nach den Nrn.5731, 5732 und 5733 nicht berechnungsfähig seien. Ist das korrekt?“
Richtig ist die Aussage der Versicherung, dass die Darstellung von Arterien als MR- Angiographie unter die Leistungsbeschreibung der Nr. 5731 GOÄ fällt. Nicht richtig ist hingegen deren Behauptung, dass neben Ziffer 5735 (Höchstwert Ziffern 5700 bis 5730) die Ziffern 5731, 5732 und 5733 nicht berechnungsfähig sind.
Im Hinblick auf den als Begründung angegebenen erhöhten Zeitaufwand sollte allerdings dargelegt werden, dass dieser nicht aus der mit Ziffer 5731 abgegoltenen MR- Angiographie und KM-Injektion oder der computergesteuerten Analyse nach Nr. 5733 besteht, sondern einzelfallbezogene medizinisch sachliche Gründe für diesen erhöhten Zeitaufwand vorliegen. Beispiel: „differentialdiagnostisch schwierige Auswertung bei atypischem Gefäßverlauf“ (oder sonstigen näher zu erläuternden anatomischen Besonderheiten), die die Untersuchung im Gegensatz zum Normalfall zeitlich erheblich verlängert haben. Schematische Begründungen sind zu vermeiden.
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