von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der täglichen Arbeitszeiten nicht auf eine nur abstrakte anderweitige Verdienst- und Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen (Landesarbeitsgericht [LAG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.1.2016, Az. 5 Sa 1276/15 ). Ein im Teamarztmodell tätiger Radiologe scheiterte daher mit dem Wunsch, seine Dienstzeit unter Berücksichtigung möglicher anderer Verwendung seiner Arbeitskraft anzupassen.
Der klagende Radiologe war als Chefarzt im Teamarztmodell bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer Jahresvergütung beschäftigt. Seine Dienstverträge sahen vor, dass er den einen Teil seiner ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus und den anderen in einem MVZ erbrachte.
Als der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem MVZ beendete, wurde dem Radiologen im Rahmen einer Änderungskündigung angeboten, unter reduzierten Bedingungen weiter im Krankenhaus zu arbeiten. Er sollte montags, dienstags und freitags jeweils von 8 bis 13 Uhr und zusätzlich dienstags von 13 bis 18 Uhr tätig werden. Der Radiologe nahm dies an, wies dabei aber darauf hin, dass diese Regelung der Dienstzeit eine anderweitige fachärztliche Tätigkeit unmöglich mache. Er klagte deshalb – letztlich ohne Erfolg – auf Schadenersatz wegen entgangenen Verdienstes für anderweitige Beschäftigungen als Radiologe in Berlin und Umgebung.
Die Klage wurde mangels Pflichtverletzung abgewiesen. Die Arbeitszeitverteilung basiere auf dem Interesse des Arbeitgebers auf Sicherung der radiologischen Versorgung im Krankenhaus.
Es bestehe auch kein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach sei jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Diese Pflicht sei vom Arbeitgeber im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts zu berücksichtigen.
Der Radiologe habe demgegenüber seiner Darlegungs- und Beweislast zur Begründung seiner Klage nicht genügt. Zum einen habe er nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen die festgelegte Arbeitszeit nicht angemessen gewesen sein soll.
Zum anderen habe er nicht vorgetragen, dass der Klinik dem Radiologen mögliche anderweitige Beschäftigungen bekannt waren. Eine nur abstrakte Beschäftigungsmöglichkeit reiche aber nicht aus.
Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht ist allgemein in § 106 Gewerbeordnung geregelt: Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB selbst bestimmen – es sei denn, es besteht diesbezüglich eine höherrangige Regelung.
In den meisten Chefarztverträgen fehlt eine Konkretisierung bestimmter Arbeitszeiten. Dem Arbeitgeber ist es also im Rahmen des Direktionsrechts möglich, auch im Nachhinein (Regel-)Arbeitszeiten vorzugeben. Ungeachtet dessen ist es einem Chefarzt versagt, einer Nebentätigkeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers nachzugehen.
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