Zum 1. Oktober 2015 treten Änderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Magnetresonanz-Angiographie in Kraft. Diese betreffen im Wesentlichen die fachlichen Anforderungen und die organisatorischen Voraussetzungen. Bereits erteilte Genehmigungen bleiben davon unberührt.
Wie bisher müssen Vertragsärzte die selbstständige Durchführung von 150 MR-Angiographien unter Anleitung in den letzten fünf Jahren vor der Antragsstellung nachweisen. Neu ist, dass jetzt 75 der nachzuweisenden MR-Angiographien auf den Bereich der Hirn- und Halsgefäße entfallen müssen. Zudem können jetzt auch Angiographien, die nicht unter Anleitung durchgeführt wurden, anerkannt werden, wenn sie im Rahmen einer Facharzttätigkeit im Krankenhaus oder bei bereits erteilter Genehmigung erbracht wurden.
Eine weitere Änderung betrifft die Aufnahmetechniken: Bisher mussten jeweils mindestens 20 Prozent der 150 Untersuchungen – also mindestens 30 – mit einer der drei möglichen Aufnahmetechniken erstellt werden. Diese Vorgabe gilt künftig nur noch für die kontrastmittelverstärkte CE-Technik. Die Prozentvorgabe für TOF (Time-of-Flight) und PC (Phase-Contrast) entfällt.
Bisher mussten Patienten nach einer MR-Angiographie mit kontrastmittelverstärkter Technik mindestens 20 Minuten nach Kontrastmittelgabe nachbeobachtet werden. Die neue Vereinbarung verweist in diesem Punkt nur noch auf die Nachbeobachtungszeit, die nach den Vorgaben der Arzneimittelinformation des applizierten Kontrastmittels zu beachten ist.
Die weiteren Änderungen betreffen die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation und die Auswertung der Ergebnisse der Stichprobenprüfungen. Zudem ist in einer Protokollnotiz die Absicht der Vertragspartner festgehalten, einen Hinweis zur Durchführung von angiologischen Sonographien vor dem Anfordern einer MR-Angiographie zu veröffentlichen. Hintergrund ist, dass in vielen Leitlinien eine Ultraschalluntersuchung vor der MR-Angiographie empfohlen wird. Die Entscheidung zur Durchführung einer Ultraschalluntersuchung trifft jedoch in der Regel der überweisende Arzt und nicht der Radiologe, der Adressat dieser QS-Vereinbarung ist.
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