Praxisausfallversicherung: So ordnen Sie Prämien und Leistungen steuerlich richtig ein

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

Viele niedergelassene Radiologen haben eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Doch wie sind die Prämien und Leistungen steuerlich einzuordnen? Auch wenn die Versicherung betrieblich klingt, ist genau das regelmäßig nicht der Fall. Radiologen sollten daher aufpassen und nicht ohne weitere Prüfung alle Leistungen als Betriebseinnahme versteuern. Das kann viel an Steuern kosten.

Die Praxisausfallversicherung

Die Versicherung springt üblicherweise bei vorübergehender Betriebsunterbrechung infolge von

  • Unfall,
  • Krankheit oder
  • behördlich angeordneter Quarantäne ein.

Die fortlaufend betrieblich veranlassten Kosten (insbesondere Personal- und Raumkosten) werden dem Radiologen in den versicherten Fällen von der Versicherung erstattet. Doch ob es sich bei dieser Erstattung um eine Betriebseinnahme handelt, kommt auf den zugrunde liegenden Versicherungsfall an. Nur wenn es sich um ein versichertes betriebliches Risiko handelt und die Versicherung aus diesem Grund einspringt, liegen Betriebseinnahmen vor. Das wäre beispielsweise bei einer behördlich verfügten Schließung der Radiologiepraxis der Fall.

In der Praxis kommt es aber viel häufiger vor, dass der Versicherungsleistung ein versichertes außerbetriebliches Risiko des Radiologen zugrunde liegt. Denkbar wäre z. B. der zeitweise Ausfall des Radiologen infolge eines Unfalls oder einer Krankheit – und die Versicherung springt deshalb ein. In diesen Fällen ist die Leistung der Versicherung nicht steuerbar und deshalb nicht als Betriebseinnahme zu erfassen (siehe auch Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.05.2009, Az. VIII R 6/07). Damit vereinnahmt der Radiologe die Versicherungsleistung „brutto wie netto“ ohne Abzüge. Die Erstattung der Versicherung unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Praxistipp

Die von der Versicherung erstatteten Kosten (z. B. für Personal und Räumlichkeiten) können Radiologen dennoch als Betriebsausgabe geltend machen! Ein Ausschluss vom Betriebsausgabenabzug ergibt sich auch nicht über § 3c Einkommensteuergesetz (EStG), da die Leistung der Versicherung nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbar ist.

 

Versicherungsprämie ist im Regelfall aufzuteilen

Die Kehrseite: Wenn die Versicherungsleistung nicht immer zu versteuern ist, dann ist die Versicherungsprämie auch nicht immer als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nur der Anteil der Prämie, der auf versicherte betriebliche Risiken entfällt, lässt sich geltend machen. Umfasst die Versicherung sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Risiken, dann ist die Prämie folglich aufzuteilen. Maßstab für den anteiligen Betriebsausgabenabzug ist das Verhältnis der Prämie mit und ohne betrieblichem Versicherungsanteil.

Praxistipp

Sollte eine Beitragsaufteilung aus der Versicherungspolice nicht erkennbar sein, bitten Sie den Versicherungsvertreter um eine Aufteilung der Versicherungsprämie auf den betrieblichen bzw. den außerbetrieblichen Bereich.

 

Beispiel

Radiologe R zahlt für eine gemischte Praxisausfallversicherung jährlich 3.000 Euro. Davon entfallen 1.000 Euro auf betriebliche Risiken. Der Versicherungsfall tritt aufgrund eines Bandscheibenunfalls ein und R werden Personal- und Raumkosten in Höhe von 45.000 Euro erstattet.

Lösung: R erfasst sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgabe, die Prämie für die Praxisausfallversicherung jedoch nur mit 1.000 Euro. Die Leistung der Versicherung erfasst er nicht als Betriebseinnahme, da dieser ein versichertes außerbetriebliches Risiko zugrunde lag. Damit erhält R die 45.000 Euro komplett ohne Steuerbelastung.

 

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