von RA Dr. Kyrill Makoski, FA für MedR, Möller und Partner, Düsseldorf, www.m-u-p.de
Krankenhausärzte, die über ein Liquidationsrecht oder eine Beteiligungsvergütung verfügen, benötigen zur Erbringung der gesondert berechenbaren Leistungen Geräte und Personal des Krankenhauses. Mit der Frage, welche Ansprüche dem liquidationsberechtigten Arzt – hier ein Nuklearmediziner – zustehen können, wenn der Krankenhausträger diese Grundbedingungen nicht bereitstellt, hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf im Urteil vom 20. April 2015 auseinandergesetzt (Az. 9 Sa 151/15).
Ein als Oberarzt angestellter Nuklearmediziner erhielt neben einem überdurchschnittlichen Grundgehalt nebenvertraglich geregelt 45 Prozent der Privatambulanzerlöse sowie bei Wahlleistungspatienten das Honorar abzüglich der Kosten. Zur Erbringung der Leistungen benötigte er eine Mitarbeiterin.
Der Abteilung waren zwei Mitarbeiterinnen zugeordnet. Eine Mitarbeiterin war jedoch seit Anfang 2014 erkrankt, die andere nahm im Juli 2014 Urlaub. Ersatzpersonal konnte der Krankenhausträger nicht stellen. Dadurch entgingen dem Arzt Einkünfte von 3.500 Euro.
Das Arbeitsgericht sprach dem Arzt Schadenersatz zu, das LAG wies die Klage ab. Das Liquidationsrecht könne zwar in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitstätigkeit stehen und so zu einem Verzugslohnanspruch aus § 615 BGB führen. Hier spreche aber dagegen, dass das Liquidationsrecht nur in einer Nebenvereinbarung geregelt sei und schon das Grundgehalt eine angemessene Honorierung der Arbeitstätigkeit darstelle.
Zwar war der Träger verpflichtet, ausreichend Personal zur Ausübung des Liquidationsrechts zur Verfügung zu stellen. Die Zuordnung zweier Mitarbeiter sei aber auch nach Vortrag des Arztes ausreichend gewesen. Während Urlaubszeiten müsse der Arbeitgeber keine Ersatzkraft stellen. Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen einzelner Mitarbeiter könne nicht zu Schadenersatzansprüchen anderer Mitarbeiter führen, soweit die Personalplanung nicht per se Ausfälle bedinge.
Fazit |
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Die Hürden für liquidationsberechtigte Ärzte, bei Engpässen an Mitarbeitern oder Einrichtungen Schadenersatz zu erhalten, sind hoch. In solchen Fällen ist zunächst zu prüfen, in welchem Verhältnis das Liquidationsrecht zur Grundvergütung steht. Je höher der Anteil der Liquidationseinnahmen ist, desto stärker ist die Verpflichtung des Krankenhauses, die notwendigen Mittel bereitzustellen. Ferner ist der Grund für den Ausfall aufzuarbeiten. |
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