Nrn. 5731 und 5733 GOÄ auch bei MRT des Schädels samt DWI berechnungsfähig

von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

FRAGE | „Kann bei der Durchführung einer MRT des Schädels mit den Standardsequenzen zuzüglich einer Diffusionswichtung (DWI) neben der Nr. 5700 GOÄ für die DWI auch – als ergänzende Sequenz – die Nr. 5731 und für die aus der DWI berechnete ADC-Mapping auch noch die Nr. 5733 berechnet werden? Oder ist die Nr. 5733 nur für 3D-Rekonstruktionen (z. B. MIP, VRT aus einer TOF-Angiografie) zulässig?“

ANTWORT | Die Definition des Umfangs einer „Basis-MRT-Leistung“ fehlt leider in der GOÄ.

Nr. 5731 kann für DWI einmal angesetzt werden

Aufgrund dieser Lücke gibt es immer wieder Diskussionen zur Frage, ab welcher Anzahl von Serien die Nr. 5731 GOÄ (Legende: „Ergänzende Serie[n] zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 [z. B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie]“, 1.000 Punkte, 104,92 Euro beim Faktor 1,8) für ergänzende Serien zum Ansatz kommen kann.

Eine wesentliche Aussage hierzu lässt sich aus einem bereits 2005 erschienenen Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) auf die hier erfolgte Difffusionsbildgebung oder diffusionsgewichtete Bildgebung (diffusion weighted imaging, DWI) übertragen:

„Wird durch die medizinische Notwendigkeit über die Standardeinstellung (zwei Ebenen und zwei Gewichtungen) hinausgehend die Darstellung in einer dritten Ebene und/oder mit einer zusätzlichen Gewichtung (z. B. fettgesättigt oder fettsupprimiert) vorgenommen, so kann z. B. neben der Nr. 5729 GOÄ für die Grundleistung einmal die Nr. 5731 GOÄ angesetzt werden. Die Aufzählung zur Nr. 5731 GOÄ ‚Kontrastmitteleinbringung‘ und ‚Darstellung von Arterien‘ ist beispielhaft und nicht abschließend. Ein Mehrfachansatz der Gebührenposition Nr. 5731 GOÄ ist nicht möglich, da in der Leistungslegende eindeutig die Mehrzahl beschrieben ist.“

Nr. 5733 für das ADC-Mapping ist ebenfalls berechnungsfähig

Im Gegensatz zur Ergänzungsleistung bei CT-Leistungen nach Nr. 5377 enthält Nr. 5733 nicht den Zusatz „einschließlich 3D-Rekonstruktion“, sodass bei jeder Form einer rechnerisch („computergesteuert“) durchgeführten Analyse (hier: ADC-Mapping) auch die Nr. 5733 zum Ansatz kommen kann. Die nur beispielhaft in der Leistungslegende genannten Methoden „...z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion“ lassen auch weitere rechnerisch durchgeführte Analyseverfahren zu.

Weiterführender Hinweis

  • BÄK-Beschluss u. a. zu Nr. 5731 in „Die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen“ beim Dt. Ärzteblatt online unter iww.de/s2957