Die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung ist Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser hat vor knapp acht Wochen die „Neufassung der Vereinbarung zur Fortbildung der Fachärzte im Krankenhaus“ veröffentlicht. Wir stellen Ihnen die Regelungen vor und beantworten nachfolgend die acht häufigsten Fragen dazu.
Die Fortbildungspflicht für Krankenhaus-Fachärzte gibt es, weil es im Gesetz steht. § 137 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB)V schreibt diese Verpflichtung zur Fortbildung vor. Daneben gibt es die „allgemeine“ Verpflichtung zur Fortbildung auch in der Berufsordnung, die jedoch als „untergesetzliche Norm“ weniger verbindlich ist. Da dem Gesetzgeber die Fortbildungsverpflichtung in der Berufsordnung zu unverbindlich ist, hat er mit dem § 137 Abs. 3 SGB V schärfere Regelungen festgelegt.
Die Fortbildungsverpflichtung gilt für alle Fachärzte, die in zugelassenen Kliniken nach § 108 SGBV arbeiten.
Assistenzärzte in Weiterbildung und Fachärzte an Privatkliniken (nach § 30 Gewerbeordnung) unterliegen nicht der Fortbildungspflicht nach § 137 Abs. 3 SGB V. Sie gilt auch nicht für diejenigen Ärzte, die gleichzeitig als Vertragsärzte – zum Beispiel als Belegärzte – tätig sind. Für diese gilt die Fortbildungspflicht nach § 95 SGB V.
Zugelassene Krankenhäuser sind diejenigen, die in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sind (§ 108 Nr. 2 SGBV), Hochschulklinika (§ 108 Nr.1 SGBV) und solche Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen geschlossen haben (nach
§ 108 Nr. 3 SGB V).
Der Nachweis der Fortbildungen bezieht sich immer auf einen Fünf-Jahres-Zeitraum und läuft für die Fachärzte seit dem 1. Januar 2006. Der Nachweis der Fortbildungspflicht ist erstmals zum 31. Dezember 2010 zu erbringen. Wichtig für Ärzte der Radiologie, die über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nicht am Krankenhaus tätig waren (zum Beispiel aufgrund von Krankheit oder Erziehungsurlaub): Für sie verlängert sich die Frist entsprechend.
Bei Ärzten der Radiologie, die erst später ihre Tätigkeit im Krankenhaus aufgenommen haben, ist der erste Arbeitstag für den Beginn der Frist maßgeblich. Innerhalb dieser Fristen müssen 250 Fortbildungspunkte erworben werden, davon 150 Punkte durch fachspezifische Fortbildungen.
Die Unterscheidung zwischen fachspezifischen und nicht-fachspezifischen Fortbildungen trifft jeder Facharzt selbst. Allerdings ist diese Auswahl vom Ärztlichen Direktor schriftlich zu bestätigen. Mit diesen Unterlagen kann dann bei der zuständigen Ärztekammer das Fortbildungszertifikat beantragt werden.
Die Fortbildungen können innerhalb eines Folgezeitraums von höchstens zwei Jahren nachgeholt werden. Diese werden dann allerdings nicht auf den folgenden Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet.
Neben der Unterscheidung zwischen fachspezifischen und nicht-fachspezifischen Fortbildungen muss der Ärztliche Direktor die Einhaltung der Fortbildungspflicht überwachen und dokumentieren. Wer im ersten Fünf-Jahres-Zeitraum nicht genügend Fortbildungspunkte gesammelt hat, ist vom Ärztlichen Direktor darauf hinzuweisen.
Es ist ein Bericht zu erstellen, in dem alle im aktuellen und vorhergehenden Jahr der Fortbildungspflicht unterliegenden Fachärzte anzugeben sind und in dem die Fachärzte genannt sind, die über ein Fortbildungszertifikat verfügen, den gesetzlichen Anforderungen also Genüge getan haben.
Außerdem ist in dem alle zwei Jahre zu erstellenden Qualitätsbericht nach § 137 Abs.3 SGB V anzugeben, in welchem Umfang die Fortbildungspflichten erfüllt wurden. Ferner sind die Fortbildungsnachweise im Krankenhaus „in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen“.
Anders als im vertragsärztlichen Bereich sind Honorarkürzungen – vorerst – nicht vorgesehen. Allerdings hat der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zur Fortbildungsverpflichtung Folgendes festgehalten: „Der Versorgungsvertrag mit einem zugelassenen Krankenhaus kann gekündigt werden, wenn dieses nicht die Gewähr für eine leistungsfähige, qualitätsgesicherte Krankenhausbehandlung bietet. Dieser Fall dürfte vorliegen, falls das Krankenhaus nicht in ausreichendem Maße qualifiziertes ärztliches Personal vorhält und deshalb die Versorgungsqualität gravierend gefährdet ist.“
Sollten die Krankenkassen künftig tatsächlich bei fehlenden Fortbildungsnachweisen Versorgungsverträge kündigen, wird man sich vor Gericht darum streiten können, was „in ausreichendem Maße qualifiziertes ärztliches Personal“ konkret bedeutet.
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