Die Berücksichtigung der haushaltsnahen Dienstleistungen hat sich ab 2009 verändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu in einem Anwendungsschreiben vom 15. Februar 2010 erneut ausführlich Stellung genommen.
Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt sich die Einkommensteuer durch private Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Bei den Ermäßigungen wird wie folgt unterschieden:
Das neue – 30-seitige – BMF-Schreiben enthält nun nähere und aktualisierte Erläuterungen dazu, was unter haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Dienstleistungen zu verstehen ist. Darüber hinaus nimmt das Schreiben zu weiteren Details – wie etwa dem Umfang des Haushalts (jetzt auch Altenwohnheime) – Stellung und gibt Definitionen zu Handwerkerleistungen.
Ebenfalls wird näher darauf eingegangen, wer anspruchsberechtigt ist (Arbeitgeber, Auftraggeber, Wohnungseigentümer, Mieter) und wie die Aufwendungen nachzuweisen sind (Banküberweisung). Sehr hilfreich ist die Anlage 1 des Schreibens, die für viele Einzelfälle eine Übersicht begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält.
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