Mit Rundschreiben vom 18. Juni 2013 hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) den Zulassungsstatus von Kortikoiden erläutert: Für Kortikoide sind demnach gemäß der arzneimittelrechtlichen Zulassung grundsätzlich nur intraartikuläre Injektionen abgedeckt – periradikuläre, epiperineurale und epidurale Anwendungen dagegen nicht, auch nicht in der Kombination mit Lokalanästhetika. Das hat für Radiologen erhebliche Konsequenzen.
Radiologen führen im Rahmen von Schmerzbehandlungen im Wesentlichen CT-gesteuerte periradikuläre Therapien (PRT) nach Nr. 34504 EBM durch, zum Teil auch Plexusanalgesien nach Nr. 30731 oder auch Analgesien der Spinalnerven nach Nr. 30724.
Gemäß einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sind die Wirkstoffe Triamcinolon, Dexamethason oder Betamethason nicht zum Einsatz an neuralen Strukturen zugelassen, sondern in der Regel nur für intraartikuläre Injektionen sowie für Infiltrationen bei Bursitiden, Tendinitiden, Tendovaginitiden usw. Unter Berufung auf die Stellungnahme des BfArM wird in dem Rundschreiben der KBV ausgeführt, dass damit die periradikuläre, epiperineurale oder epidurale Verabreichung von Kortikoiden nicht zulässig ist. Somit können diese Behandlungen nur noch als Off-Label-Use erfolgen.
Als Kassenleistung könnte die PRT nach Nr. 34504 EBM unter Verwendung von Kortikoiden nur berechnet werden, wenn eine intraartikuläre Injektion in die Facettengelenke erfolgt und die nervalen Strukturen lediglich mit Lokalanästhetika behandelt werden. Im Falle einer Prüfung müsste die Plausibilität dieser Behandlung allerdings nachvollziehbar dargelegt werden können. Werden größere Mengen einer Kortikoidsuspension appliziert, dürfte es problematisch sein, einem Prüfgremium plausibel darzulegen, dass die Injektion ausschließlich in die kleinen Facettengelenke erfolgte.
Der Berufsverband der Radiologen (BDR) vertritt deswegen die Auffassung, dass Behandlungen mittels PRT unter Einsatz von Kortikoiden bei GKV-Versicherten nur noch als Inpiduelle Gesundheitsleistungen (IGeL) erbracht werden können, wenn nicht eine intraartikuläre Injektion erfolgt. Aber: Mit dem Off-Label-Use von Kortikoiden bei der Behandlung nervaler Strukturen ergibt sich unter Umständen ein haftungsrechtliches Problem. Nach Auskunft des BDR deckt die Haftpflicht des Berufsverbandes auch die Off-Label-Anwendung von Kortikoiden bei der PRT ab. Sicherheitshalber sollten aber Radiologen bei ihrer Haftpflicht eine diesbezügliche Stellungnahme einholen.
Nachdem Kortikoide im Rahmen von Schmerzbehandlungen mittels PRT (und mittels anders gesteuerter bzw. anders durchgeführter Injektionstechniken) über viele Jahre problemlos mit hervorragenden Ergebnissen eingesetzt wurden, ist es nicht nachvollziehbar, dass diese Behandlung für GKV-Versicherte nicht mehr zur Verfügung steht.
Das ändert aber nichts daran, dass Radiologen sich auf die neue Situation einstellen müssen. Aktuell sollten sie Behandlungen mittels PRT unter Einsatz von Kortikoiden im Off-Label-Use als IGeL beim GKV-Patienten abrechnen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist für den Radiologen die Klärung des Haftungsrisikos solcher Behandlungen mit seinem Haftpflichtversicherer – und zwar des Risikos bei allen Patienten, also auch bei Privatpatienten.
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