Radiologen können Laboruntersuchungen, die zur Durchführung radiologischer Untersuchungen erforderlich sind, selbst erbringen und abrechnen bzw. in einer Laborgemeinschaft erbringen lassen. Diese Auffassung hat das „Radiologen WirtschaftsForum“ bereits in Ausgabe 6/2011 vertreten. Anlass für den seinerzeitigen Beitrag war, dass es vereinzelt Probleme mit der Vergütung gab, da einige KVen solche Laborbestimmungen als fachfremd für Radiologen ansahen. Inzwischen gilt aber auch in den KVen einheitlich die Auffassung, dass Radiologen bei Bedarf auch Laborbestimmungen durchführen bzw. durchführen lassen können. So hat es zum Beispiel die KV Brandenburg in einer aktuellen Mitteilung ausgeführt (KV-intern 6/2012).
Der Radiologe hat die rechtfertigende Indikation, unter der eine Untersuchung in seiner Praxis durchgeführt werden soll, zu stellen. Die rechtfertigende Indikation ist Voraussetzung für die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen.
Der Radiologe selbst muss also letztlich klären, ob die zu ihm überwiesenen Patienten für die vorgesehenen Untersuchungen geeignet sind. Erforderliche Laboruntersuchungen hat er somit selbst in der Praxis zu erbringen bzw. von einer Laborgemeinschaft oder per Überweisung von einem Laborarzt überbringen zu lassen.
Nicht vorgesehen ist nach dem EBM, dass der Radiologe eine Übertragung der erforderlichen Laboruntersuchungen an den überweisenden Arzt, so zum Beispiel den Hausarzt des Patienten, vornimmt. Lässt sich der überweisende Arzt entsprechend beauftragen, übernimmt er in nicht korrekter Weise eine fremde Diagnostik.
Gelegentlich gibt es Probleme, wenn Radiologen die überweisenden Ärzte bitten, bestimmte Laboruntersuchungen bei den überwiesenen Patienten durchzuführen, weil diese für die vorgesehenen radiologischen Untersuchungen vorliegen müssen. Termine für radiologische Untersuchungen werden überwiegend von den Praxen der überweisenden Ärzte vereinbart. Die für Terminvereinbarungen zuständigen Mitarbeiter(innen) des Radiologen sollten dann den Überweiser bitten, dafür zu sorgen, dass die Patienten bestimmte Laborergebnisse mitbringen – sofern diese vorhanden sind bzw. bis zu dem Termin beim Radiologen noch problemlos erbracht werden können. So werden Doppeluntersuchungen vermieden. In der Regel dürfte so Einvernehmen mit den Überweisern zu erzielen sein, auch wenn letztendlich der Radiologe selbst die für seine Untersuchungen erforderlichen Laborbestimmungen zu erbringen hat.
Eine der häufigsten Laborbestimmungen des Basislabors, die Radiologen benötigen, ist das Kreatinin zum Nachweis einer ausreichenden Nierenfunktion vor der Gabe von Kontrastmitteln. Hier dürfen sich Radiologen sicher sein, dass sie solche Bestimmungen auch im Eigenlabor der Praxis durchführen dürfen. Abzurechnen wäre dann nach Nr. 32067 EBM mit dem Zuschlag Nr. 32089 bei Erbringung mittels trägergebundener Reagenzien.
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