von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Jobsharing-Praxen müssen sich in gesperrten Planungsbereichen gegenüber dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nicht wesentlich zu überschreiten. Gesetzlich ist dies in § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V niedergelegt. Zugleich ermächtigt diese Norm den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), diese Regelungen zu konkretisieren. Diesem Auftrag ist der G-BA nachgekommen und hat in Nr. 23c der Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte das zulässige Überschreitungsvolumen auf drei Prozent – jeweils bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des Vorjahresquartals – festgelegt.
Nach der Entscheidung eines Berufungsausschusses im Bereich der KV Baden-Württemberg soll diese „103-Prozent-Grenze“ rechtswidrig sein: Einer Pressemitteilung zufolge habe der Berufungsausschuss argumentiert, dass bei einer Überschreitung von drei Prozent kaum von einer „wesentlichen Überschreitung“ gesprochen werden könne. Zumindest eine Erhöhung um zehn Prozent müsse möglich sein. Problematisch sei zudem, dass Jobsharing-Praxen, deren Punktzahlvolumen schon über dem Fachgruppendurchschnitt liege, tatsächlich nicht in den Genuss einer Erhöhung von drei Prozent kämen, da die Berechnung auf Basis des Fachgruppendurchschnitts vorgenommen werde.
Der Gesetzgeber will mit der Leistungsbegrenzung für Jobsharing-Praxen einer nicht gewünschten Ausdehnung vertragsärztlicher Leistungen entgegenwirken. Jobsharing soll zu einer Arbeitsteilung, nicht zu einer Leistungsausweitung im vertragsärztlichen Bereich führen. Die Entscheidung des Berufungsausschusses wirft nunmehr die Frage auf, ob die vom G-BA in den Bedarfsplanungs-Richtlinien Ärzte vorgenommene Begrenzung auf 103 Prozent tatsächlich eine rechtlich zulässige Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe einer „nicht wesentlichen Überschreitung des bisherigen Praxisumfangs“ entspricht. Letztlich wird diese Frage – wie so oft im Vertragsarztrecht – wohl erst durch das Bundessozialgericht (BSG) geklärt werden.
Jobsharing-Praxen sollten die weitere Entwicklung dieser Auseinandersetzung beobachten. Sollte der Beschluss des Berufungsausschusses höchstrichterlich bestätigt werden, kann im Einzelfall mit Honorarnachzahlungen gerechnet werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn gegen die Honorarbescheide bzw. die Zuweisungsbescheide für die Jobsharing-Obergrenze Widerspruch erhoben wurde. Richten Sie dabei Ihren Widerspruch konkret gegen die Jobsharing-Obergrenze von 103 Prozent. Dieses Vorgehen ist notwendig, damit die Bescheide nicht bestandskräftig werden.
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