Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI) hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die eArztbrief-Übermittlungspauschalen nach den Nrn. 86900 und 86901 mit Wirkung zum 01.07.2023 aufgehoben. Doch gegen diese Maßnahme hatte die KBV Klage erhoben – mit Erfolg, wie eine Gerichtsmitteilung dazu zeigt.
Das angerufene Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Regelungen zu den Übermittlungspauschalen weiterhin gelten. Daher können laut einer Mitteilung der KBV die vereinbarten Pauschalen in Höhe von
bis zu einem Gesamt-Höchstbetrag von 23,40 Euro je Arzt und Quartal weiterhin berechnet werden – auch für zurückliegende Zeiträume.
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