von RA und FA für MedR Dr. Thomas Willaschek, Dierks + Bohle Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) zum 23. Juli 2015 hat der Gesetzgeber die Stellung Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) durch neue Anreize nochmals gestärkt. Für Radiologen ist vor allem die Zukunftsfähigkeit wichtig: Ein MVZ mit Anstellungsgenehmigungen bietet immer eine größere Sicherheit für die Bindung der dort involvierten Arztsitze – und damit auch für die Rentabilität hoher Investitionen – als eine Berufsausübungsgemeinschaft von Vertragsärzten. Der Beitrag stellt die wichtigsten juristischen Aspekte im Überblick vor.
Die am weitesten reichende Änderung ist die Streichung des Wortes „fachübergreifende“ in der gesetzlichen Definition des MVZ. Dies bedeutet:
BEACHTEN SIE | Der Umwandlung von klassischen Gemeinschaftspraxen steht damit grundsätzlich nichts mehr entgegen. Dabei müssen je nach individueller Praxiskonstellation und Handhabung des regionalen Zulassungsausschusses unterschiedliche Wege gegangen werden.
Mit dem GKV-VSG wurden die Regelungen in § 103 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen verschärft. Danach soll der Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn der Versorgungsgrad für die Fachgruppe im Planungsbereich bei 140 Prozent oder höher liegt. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zahlt dann eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Praxis oder des Praxisanteils, die Zulassung entfällt.
Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen erforderlich ist. Die Zulassungsausschüsse sind an dieser Stelle oft nicht großzügig. Dieser realen Gefahr des „Praxisaufkaufs“ kann nur begegnet werden, wenn der Nachfolger naher Angehöriger, Mitgesellschafter oder Angestellter ist. Zwar kann sich ein Nachfolger auch verpflichten, die Praxis innerhalb des Planungsbereichs dorthin zu verlegen, wo die KV einen Versorgungsbedarf sieht. Diese Variante schließt aber eine Praxisfortführung an demselben Ort aus.
Weil MVZ über verschiedene Anstellungsvarianten die Versorgung am Ort sicherstellen können, bieten sie sich gerade auch in stark überversorgten, urbanen Gebieten an. Das Gesetz stellt nun klar, dass Vertragsärzte auch dann taugliche Betreiber und Gesellschafter der Trägergesellschaft eines MVZ bleiben, wenn sie auf ihre Zulassung verzichten, um sich selbst im MVZ anstellen zu lassen.
BEACHTEN SIE | Die optimale Lösung ist selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls. Hierbei sind stets auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Nicht nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit mindestens zwei Gesellschaftern kann Träger eines MVZ sein, sondern z. B. auch eine Ein-Personen-GmbH. Deshalb können Einzelpraxisinhaber, die mehr als die meist genehmigten drei Vollzeitangestellten beschäftigen möchten, MVZ-Gründer werden.
Ein MVZ bietet sich auch an, wenn ein weiterer Standort betrieben werden soll, die Gründung einer Zweigpraxis jedoch schwierig erscheint. Einzelpersonen können so mehrere regionale oder überregionale Standorte und damit ein größeres Unternehmen aufbauen. Soweit gewünscht können BAG-Partner im MVZ Vertragsärzte bleiben, aber gemeinsame Angestellte an die MVZ-Zulassung „hängen“, was Streitpotenzial reduziert und ein stabileres Konstrukt fördert.
Im Nachbesetzungsverfahren können sich MVZ mit einem Versorgungskonzept anstelle eines konkreten Angestellten bewerben.
Wird ein angestellter Arzt freigestellt oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet, ist die sechsmonatige Beschäftigung eines Vertreters für den Angestellten zulässig.
Auch ein Ruhen genehmigter Anstellungen wird ermöglicht, damit diese bei Besetzungsschwierigkeiten nicht nach Ablauf von sechs Monaten entfallen.
Weiterbildungsassistenten können jetzt im Zeitraum zwischen Abschluss der Weiterbildung und Zulassung oder genehmigter Anstellung in der Praxis weiterbeschäftigt werden, wenn ein Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung gestellt wurde.
Die Zeitprofile angestellter Ärzte werden zukünftig in der Plausibilitätsprüfung bei identischem Versorgungsauftrag nicht eher auffällig als die von Vertragsärzten. Dadurch wird ausgeschlossen, dass angestellte Ärzte insbesondere in MVZ bei den Plausibilitätsprüfungen pauschal benachteiligt werden.
Betreibt eine Gesellschaft mehrere MVZ in demselben Planungsbereich, können Anstellungsgenehmigungen von einem MVZ in ein anderes MVZ verlegt werden, sofern keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen. Das ermöglicht die Optimierung von Patientenversorgung und medizinischer Zusammenarbeit.
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