CCTA künftig Kassenleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18.01.2024 beschlossen, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen um die Computertomographie-Koronarangiographie (CCTA) zu erweitern. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung des Bundesgesundheitsministeriums ist die CCTA zukünftig bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit als Vertragsarztleistung möglich.

Hintergrund

Die KBV hatte bereits im November 2021 einen Antrag auf Bewertung der CCTA zur Diagnosestellung bei Patienten mit Verdacht auf eine chronische koronare Herzkrankheit gestellt. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ist nach Auswertung von Studien zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskuläre Morbidität und Vermeidung unnötiger invasiver Diagnostik ein Nutzen der CCTA-geleiteten Diagnosestrategie gezeigt habe. Der G-BA hat diese Einschätzung übernommen und seine Richtlinie „Methoden der vertragsärztlichen Versorgung“ entsprechend ergänzt.

Weiteres Vorgehen

Nach Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger muss der Bewertungsausschuss den EBM innerhalb von sechs Monaten entsprechend anpassen.

Für die Durchführung und Abrechnung der CCTA ist eine spezielle Genehmigung durch die zuständige KV erforderlich. Parallel dazu muss daher in der Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie das Genehmigungsverfahren geregelt werden. Die wesentlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung – Indikationsstellung, die technische Durchführung und Auswertung der CCTA sowie die Qualifikation der Vertragsärzte, die die CCTA durchführen – hat der G-BA bereits in dem Beschluss festgelegt (Beschluss des G-BA online unter iww.de/s10354). Die Umsetzung und die Auswirkungen auf die Versorgung sollen innerhalb von drei Jahren nach Einführung der CCTA evaluiert und die Richtlinie bei Bedarf angepasst werden.