Zahlen Sie Arztrechnungen und Medikamente aus eigener Tasche, weil die Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung dann höher ausfällt, können Sie diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (Beschluss vom 31.1.2012, Az: 2 V 1883/11).
Hintergrund: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist zulässig, wenn Ihnen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Zwangsläufig sind Ausgaben, wenn Sie sich diesen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können (§ 33 Abs. 2 EStG). Bei Beitragsrückerstattungen entscheiden Sie sich aber aus freien Stücken dafür, Krankheitskosten selbst zu bezahlen. Es fehlt an der „Zwangsläufigkeit“.
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