Private Krankenversicherer verweigern ihren Kunden regelmäßig die Erstattung ganzer Arztrechnungen oder einzelner Teile davon, weil diese (angeblich) formal unrichtig sind. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass eine notwendige nachträgliche Ergänzung oder Korrektur der Arztrechnung nicht automatisch dazu führt, dass der Patient seinen Anspruch gegenüber seiner Versicherung auf Erstattung der Rechung verliert (Urteil vom 9.11.2012, Az. 2 S 701/12). Damit lässt das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Verletzung von Formvorschriften nicht per se zum Ausschluss des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs führt.
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