BerufsrechtAusländische Ärzte in Deutschland – Berufserlaubnis, Approbation und Prüfungen
Von Rechtsanwalt Jonas Kaufhold und Rechtsanwalt Michael Frehse, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Deutschland ist seit Jahren auf ausländische Ärztinnen und Ärzte angewiesen, das gilt auch für das Fachgebiet Radiologie. Gleichzeitig gehört der Arztberuf zu den streng regulierten Berufen. Wer im Ausland Medizin studiert hat und in Deutschland arbeiten möchte, benötigt grundsätzlich entweder eine Approbation oder zumindest eine Berufserlaubnis. Die rechtlichen Grundlagen finden sich vor allem in der Bundesärzteordnung (BÄO) und in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO).
Der Weg zur Anerkennung variiert je nach Herkunftsland
Der Weg zur Anerkennung hängt maßgeblich davon ab, aus welchem Staat die ärztliche Ausbildung stammt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen
- EU-/EWR-Abschlüssen und
- Abschlüssen aus sogenannten Drittstaaten.
Während EU/EWR-Abschlüsse meist von einer automatischen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 S. 2 BÄO bei Vorlage des gesetzlichen Ausbildungsnachweises profitieren, müssen Drittstaatenärzte häufig ihre Ausbildung einer Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 3 S. 1, 2 BÄO unterziehen lassen oder ihre Kenntnisse im Rahmen einer Kenntnisprüfung gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO nachweisen.
Für alle Ärztinnen und Ärzte mit ausländischem Abschluss ist es jedoch notwendig, die Fachsprachprüfung Medizin abzulegen. Diese ist keine medizinische Wissensprüfung, sondern eine Sprachprüfung mit Blick auf die ärztliche Tätigkeit. Geprüft werden typischerweise Vokabeln und Sätze für das Arzt-Patienten-Gespräch, der Wortschatz für die Dokumentation und die Arzt-Arzt-Kommunikation. Fast alle Landesärztekammern verlangen heute allgemeines Deutsch auf Niveau B2 und medizinische Fachsprache auf Niveau C1. In der Praxis ist die Fachsprachprüfung oft die erste große Hürde.
Berufserlaubnis und Approbation
Die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO ist nur eine vorübergehende und eingeschränkte Erlaubnis zur Berufsausübung. Sie wird häufig genutzt, wenn das Approbationsverfahren noch läuft. Die Gesamtdauer einer Berufserlaubnis beträgt zwei Jahre und ist oft auch auf bestimmte Kliniken oder Tätigkeiten beschränkt. Praktisch bedeutet dies: Mit einer Berufserlaubnis kann man oft bereits als Assistenzarzt arbeiten und Geld verdienen, während man sich auf die Fachsprachprüfung oder Kenntnisprüfung vorbereitet.
Die Approbation ist das eigentliche Ziel des Anerkennungsverfahrens, weil sie die unbefristete staatliche Zulassung zur Ausübung des Arztberufs in Deutschland darstellt. Wer approbiert ist, darf grundsätzlich bundesweit und selbstständig als Arzt arbeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 BÄO.
Voraussetzungen für die Approbation ausländischer Ärzte in Deutschland gemäß § 3 BÄO |
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Gleichwertigkeits- und Kenntnisprüfung
Ärztinnen und Ärzte aus Staaten außerhalb der EU/EWR/Schweiz, etwa aus der Türkei, aus Syrien, der Ukraine, dem Iran, Aserbaidschan, Ägypten, Indonesien oder Indien, aber auch aus südamerikanischen Staaten wird die Approbation erteilt, wenn die im Ausland absolvierte Ausbildung der deutschen ärztlichen Ausbildung gleichwertig ist.
Im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 3 S. 1, 2 BÄO muss die zuständige Landesbehörde (das sind je nach Bundesland die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium, das Landesamt für Gesundheit und Soziales oder andere Stellen) feststellen, ob die ausländische Ausbildung der deutschen medizinischen Ausbildung „auf dem Papier“ gleichwertig ist. Dazu bedienen sich die Behörden medizinischer Sachverständiger. Diese prüfen insbesondere die Studiendauer, Ausbildungsinhalte, die praktische Ausbildung, Prüfungen, klinische Fächer, das praktische Jahr und ergänzend die berufliche Erfahrung. Die Datenbank Anabin bietet dabei umfangreiche Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise und unterstützt Behörden dabei, eine ausländische Qualifikation in das deutsche Bildungssystem einzustufen. Auf Basis des Sachverständigen-Vorschlags kann die Behörde zu drei Ergebnissen kommen:
Merke |
Somit ist die Kenntnisprüfung für viele Drittstaatenärzte der wichtigste Schritt zur Approbation. |
- 1. Ist die Ausbildung gleichwertig, erhält der Arzt – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – die Approbation.
- 2. Bestehen wesentliche Unterschiede, verlangt die Behörde regelmäßig eine Kenntnisprüfung.
- 3. In vielen Fällen fehlen aufgrund der Herkunft aus Krisenländern Dokumente oder Ausbildungsnachweise. Diese kann die Behörde nachfordern. Wenn sie jedoch nicht beigebracht werden (können), wird auch dann eine Kenntnisprüfung verlangt.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 3 S. 3 BÄO i. V. m. § 37 ÄApprO. Die Kenntnisprüfung orientiert sich am deutschen Staatsexamen (M3) und ist eine mündlich-praktische Prüfung (Schwerpunkte der Prüfung siehe Kasten). In der Praxis dauert die Prüfung meist mehrere Stunden und enthält Fallvorstellungen sowie Patientengespräche. Bundesweit gilt grundsätzlich, dass die Kenntnisprüfung zweimal wiederholt werden darf. Insgesamt sind damit drei Versuche möglich. Nicht bestandene Prüfungen aus anderen Bundesländern werden angerechnet. Ein „Bundeslandwechsel“ hilft daher normalerweise nicht. Wer endgültig durchfällt, kann die Approbation regelmäßig nicht mehr erhalten.
Schwerpunkte der Kenntnisprüfung (§ 3 Abs. 3 S. 3 BÄO i. V. m. § 37 ÄApprO) |
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Anwaltliche Hilfe bei negativen Entscheidungen
Obwohl die BÄO Bundesrecht ist, unterscheiden sich die Verfahren in der Praxis der einzelnen Bundesländer erheblich hinsichtlich Bearbeitungsdauer, Anforderungen an Unterlagen, Erteilung der Berufserlaubnis, Anerkennung von Weiterbildungszeiten und Prüfungsterminen. Einige Länder gelten als schneller oder pragmatischer als andere.
Es bietet sich an, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt umso mehr, wenn die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses verneint wird oder wenn bereits Prüfungsversuche fehlgeschlagen sind. Denn grundsätzlich kann man sich auf dem Weg zur Approbation gegen alle belastenden Entscheidungen der Behörden wehren. Die Entscheidungen über die Ablehnung der Approbation, die Ablehnung der Berufserlaubnis, die Nichtzulassung zur Prüfung, die negative Gleichwertigkeitsentscheidung und auch die Prüfungsentscheidungen sind Verwaltungsakte. Sie müssen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, aus der hervorgeht, ob (je nach Bundesland verschieden) der Verwaltungsakt mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden kann. Wichtige Argumente können dabei sein: fehlerhafte Bewertung der Ausbildung, Verfahrensfehler, Verletzung des rechtlichen Gehörs, unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder auch die fehlerhafte Prüfungsbewertung.
In besonderen Fällen ist auch ein einstweiliger Rechtsschutz möglich, wenn eine Berufserlaubnis ausläuft, ein Arbeitsplatz verloren zu gehen droht oder die Behörde jahrelang nicht entscheidet. Gerichte greifen korrigierend ein.
Ausblick: Gesetzesänderung zum 01.11.2026
Der Gesetzgeber hat am 26.03.2026 erhebliche Änderungen zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren beschlossen (Informationen beim Bundesgesundheitsministerium zum ). Danach soll eine direkte Kenntnisprüfung zur Regel bei der Anerkennung ärztlicher und zahnärztlicher Berufsqualifikationen aus Drittstaaten werden. Dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfungen werden nur noch wahlweise angeboten. Im Rahmen der nun regelhaft vorgesehenen Berufszulassungsprüfung muss nachgewiesen werden, dass Grundkenntnisse sowie notwendige Fähigkeiten und Fertigkeiten vorliegen. Inzwischen hat auch der Bundesrat zugestimmt. Das Gesetz tritt daher am 01.11.2026 in Kraft. Die konkrete Ausgestaltung der Prüfungen für die ausländischen Ärztinnen und Ärzte erfolgt jedoch erst durch die Änderung der ärztlichen Approbationsordnung.
(ID:50956253)
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