Vertragsrecht/PraxisnachbesetzungPraxisverkäufer verliert Anspruch auf Zahlung bei überlangem Verfahren
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
Praxisnachfolgeverfahren können sich im ungünstigsten Falle über Jahre hinziehen, wenn es mehrere Bewerber gibt und diese den Rechtsweg ausschöpfen. Wird die Praxis in der Zeit nicht weiterbetrieben, beispielsweise aus Alters- oder Gesundheitsgründen, so kann der Praxisverkäufer unter Umständen von dem Praxiskäufer keinen Kaufpreis mehr verlangen, auch wenn der Praxiskäufer die Zulassung erhält. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Nephrologiepraxis entschieden, die auch auf andere Fachgebiete wie z. B. die Radiologie übertragbar ist (Urteil vom 08.01.2026, Az. 2 U 54/24).
Sachverhalt
Der klagende Arzt hatte seine Praxis in den Räumlichkeiten eines Dialysedienstleiters betrieben, mit dem ein langjähriger Kooperationsvertrag bestand. Als er mit diesem in Streit geriet, verlegte der Arzt seine Praxis trotz des noch laufenden Kooperationsvertrags an einen anderen Standort. Der Mediziner wurde dann zwei Jahre später rechtskräftig dazu verurteilt, den Kooperationsvertrag fortzusetzen und einen Antrag auf Rückverlegung des Vertragsarztsitzes an den alten Standort zu stellen. Der Zulassungsausschuss genehmigte auch den (Rück-)Verlegungsantrag. Da der Vertragsarzt an dem alten Standort aber nicht seine vertragsärztliche Tätigkeit aufnahm, sondern seine Patienten weiter an dem zwischenzeitlichen Standort betreute, entzog der Zulassungsausschuss ihm die vertragsärztliche Zulassung. Aufgrund dessen stellte der Arzt einen Antrag auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 3a SGB V, dem auch entsprochen wurde, und beendete seine ärztliche Tätigkeit kurze Zeit danach. Er schloss mit dem beklagten, potenziellen Nachfolger einen Praxiskaufvertrag ab, wonach er seine Arztpraxis an den Beklagten verkauft zu einem Kaufpreis von 300.000 Euro, wovon 275.000 Euro für den ideellen Wert der Praxis gezahlt werden sollten. Der Praxiskaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Erwerbers.
Die Nachbesetzung verzögerte sich, da der Berufungsausschuss die Nachfolgezulassung insgesamt nicht vornehmen wollte und dieser Rechtsstreit vom Landessozialgericht entschieden werden musste. In dem dann wieder an den Berufungsausschuss verwiesenen Verfahren führte ein Konkurrentenstreit zwischen mehreren Bewerbern dazu, dass der potenzielle Nachfolger erst knapp sieben Jahre nach der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Praxisverkäufers die vertragsärztliche Zulassung erhielt. Der beklagte Nachfolger verweigerte daraufhin die Zahlung des Kaufpreises von 300.000 Euro, da die Praxis, insbesondere der Patientenstamm, gar nicht mehr vorhanden sei.
Entscheidungsgründe
Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Kaufpreisanspruch des Verkäufers gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entfallen ist. Denn die Fortführbarkeit einer Arztpraxis setze die Möglichkeit voraus, die (vertrags-)ärztliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen zu entfalten. Maßgeblich sei damit nicht allein, dass noch Praxisräume vorhanden sind. In den Räumlichkeiten müssten vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Aus diesem Erfordernis ergebe sich ohne Weiteres, dass über die reinen Sachwerte wie Geräte und Mobiliar hinaus ein Patientenstamm vorhanden sein müsse. Denn Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt und Ähnliches erlangten erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert. Ohne Praxissubstrat, das sich nach dem immateriellen Wert der Praxis, also dem Patientenstamm, dem guten Ruf (Goodwill), der bestehenden Organisation und dem Standort richtet, könne nichts davon tätigkeitsspezifisch und damit vertragsgemäß genutzt werden.
Praxistipp |
Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass es wichtig ist, die Praxisabgabe frühzeitig zu planen und einzuleiten, damit der Praxisabgeber notfalls auch mehrere Jahre während eines langwierigen Nachbesetzungsverfahrens weiterarbeiten kann und damit das Praxissubstrat, also der Goodwill, erhalten bleibt. Durch entsprechende Regelungen im Praxiskaufvertrag sollte außerdem ein Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln für vom Zulassungsausschuss abgelehnte Bewerber sowie ein beiderseitiges Rücktrittsrecht bei zu langer Verfahrensdauer vereinbart werden. |
- „Verkauf einer Radiologiepraxis – Steuertipps“, in RWF Nr. 04/2026
- „Steuerliche Begünstigungen bei der Praxisaufgabe - der Freibetrag“, in RWF Nr. 12/2024
- „Der Verkauf einer Radiologiepraxis – wichtige Hinweise für Abgeber“, in RWF Nr. 11/2022
- „Die Gestaltungsfreiheit in der eigenen Praxis ist ein Privileg!“ RWF Nr. 10/2022
- „Rechtssichere Praxisabgabe/-nachfolge: Drei Fliegen mit einer Klappe schlagen – Jobsharing“, in RWF Nr. 06/2019
- „Von der Klinik in die Niederlassung (Teil 3): Was muss im Praxiskaufvertrag stehen?“, in RWF Nr. 11/2015
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