PatientenrechteErste Kopie der Patientenakte für Patienten kostenlos – BGB ist angepasst
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Patienten, die Einsicht in ihre Patientenakte verlangen, haben seit der jüngsten Änderung des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anspruch darauf, dass die erste Abschrift kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Diese neue Regelung stärkt zwar den Patientenschutz, wirft aber auch für Ärztinnen und Ärzte viele Fragen auf.
Bislang konnten sich Ärzte auf Berufsordnungen berufen
Der neue § 630g BGB wurde durch das sog. Patientenrechtegesetz eingeführt und regelte bereits den Anspruch des Patienten auf Einsichtnahme in seine Patientenakte sowie das Recht, Abschriften hiervon zu verlangen. Bisher stellten Arztpraxen und Kliniken diese Abschriften regelmäßig gegen Kostenerstattung bereit. Dabei beriefen sie sich auf Berufsordnungen der Landesärztekammern, die eine Entgeltpflicht für Abschriften regelten. Mit der ergänzenden Fassung von § 630g Abs. 1 S. 4 BGB, die am 06.02.2026 in Kraft getreten ist, wird nun ausdrücklich klargestellt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
EU-Vorgaben in deutsches Recht umgesetzt
Die Gründe dieser Ergänzung liegen in der Angleichung des deutschen Rechts an europäische datenschutzrechtliche Vorgaben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 26.10.2023 (Az. C 307/22) klargestellt, dass eine betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 15) einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten hat.
Praktische Fragen offen
Die Neufassung stärkt ohne Zweifel den Patientenschutz, lässt aber viele praktische Fragen offen. Es gilt zu befürchten, dass sich die Gerichte zukünftig hiermit zu befassen haben, um den Anwendungsbereich zu konkretisieren.
§ 630g BGB: Offene Fragen |
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Praxistipp |
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