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HaftungsrechtGericht sieht keinen Arztfehler wegen fehlender CT-Untersuchung

31.03.2025Ausgabe 4/20253min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

Im Zentrum der Begutachtung in einem Arzthaftungsfall stehen wertende Einschätzungen, die einer gewissen Bandbreite unterliegen und nicht auf Lehrbuchwissen beschränkt sind. Dies ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu einem Fall zur Frage, ob es unter bestimmten Bedingungen eine Pflicht gibt, eine CT-Untersuchung durchzuführen (Urteil vom 23.01.2025, Az. 4 U 1288/24).

Sachverhalt

Die Patientin stellte sich mit Oberbauchschmerzen in der Notaufnahme des beklagten Krankenhauses vor. Es fanden eine klinische Untersuchung sowie das Verabreichen einer Schmerzmedikation statt. Das führte zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden. Daraufhin wurde die Patientin mit der Maßgabe entlassen, am nächsten Tag zu einem Hausarzt zu gehen. Einige Stunden später kehrte sie mit Übelkeit und Erbrechen zurück, woraufhin eine Röntgenaufnahme des Abdomens und eine Sonografie durchgeführt wurden. Nach Rücksprache mit dem Giftnotruf vermuteten die behandelnden Ärzte eine Lebensmittelvergiftung und entließen sie erneut mit der Empfehlung, sich körperlich zu schonen und ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen.

Einige Tage später stellte sich die Patientin bei ihrem Hausarzt vor, der sie in ein Klinikum einwies, in dem ein mechanischer Dünndarmverschluss (Ileus) diagnostiziert und anschließend operiert wurde. Die Patienten klagte und wirft den Ärzten einen Diagnose- bzw. Behandlungsfehler vor, da bereits bei ihrer zweiten Vorstellung eine CT-Untersuchung durchgeführt und sie stationär aufgenommen hätte werden müssen. Sie behauptet, dass dadurch die Entwicklung des Ileus hätte verhindert werden können und ihr eine Operation, Sepsis sowie dauerhafte Lungenschäden erspart geblieben wären.

Entscheidungsgründe

In der Vorinstanz wurde ein Anspruch der Patientin abgelehnt, worauf sie in Berufung ging. Auch das OLG Dresden verneinte in dem Fall einen Anspruch der Patientin.

Je nach Fachgebiet und konkreter Behandlungssituation könne es einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen, in welcher Weise dem Facharztstandard Genüge getan werden kann. So spielten insbesondere für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine CT hätte erstellt werden müssen – also ab wann das weitere Abwarten der Ärzte mit dem Facharztstandard nicht mehr vereinbar sei und pflichtwidriges Unterlassen darstellt – zahlreiche Faktoren eine Rolle. Von Bedeutung seien dabei

  • der klinische Befund,
  • der konkrete Verlauf und
  • die Beurteilung der sonstigen Parameter wie Temperatur, Leukozyten oder konkrete Beschwerden.

Die durch klinische Untersuchung und bildgebende Verfahren gewonnenen Erkenntnisse hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Ileus ergeben. Die milden und unspezifischen Veränderungen wie die Erhöhung der Leukozyten, Darmwandschwellung und Meteorismus seien nicht hinweisend auf ein schweres abdominelles Geschehen gewesen. In diesem Fall wäre im Zweifelsfall eine CT des Abdomens indiziert gewesen. Allerdings seien sowohl die Abdomensonografie als auch die Röntgenaufnahmen aussagekräftig gewesen und hätten keine weiterführende Diagnostik erfordert. Selbst wenn in der Verdachtsdiagnose einer Lebensmittelvergiftung ein – hier nicht vorwerfbarer – Diagnoseirrtum läge, würde ein sich daraus ergebender Befunderhebungsfehler nicht Grundlage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers sein können.

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