HaftungsrechtGericht sieht keine „Einbestellungspflicht“!
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover
Nimmt der Patient einen vereinbarten Wiedervorstellungstermin nicht wahr, trifft den behandelnden Arzt keine Verpflichtung, den Patienten von sich aus einzubestellen. Diese erfreuliche Klarstellung hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Urteil vom 17.06.2024 (Az. 5 U 133/23) getroffen. In dem Fall ging es um die gynäkologische Behandlung in einer Praxis. Die Feststellungen des OLG Köln sind auch auf die Radiologie übertragbar.
Sachverhalt
Bei der regelmäßigen Krebsvorsorgeuntersuchungen in der Praxis zeigte sich bei der Patientin eine Verhärtung in der linken Brust. Nach der Mammasonografie wurde der Patientin eine Wiedervorstellung in drei Monaten empfohlen. Nach fünf Monaten stellte sich die Patientin erneut vor. Sie wies neben der Verhärtung in der linken Brust nunmehr auch eine sichtbare oberflächliche Hautrötung auf. Neben einer erneuten Sonografie wurde gegenüber der Patientin die Empfehlung zur Wiedervorstellung zwecks Kontrolle nach drei Monaten oder sofort bei Veränderung oder Verschlechterung ausgesprochen – wie das Gericht der Behandlungsdokumentation entnehmen konnte. Erst neun Monate später meldete sich die Patientin wieder und beklagte weitere Veränderungen der Brust. Die durchgeführte Diagnostik ergab schließlich ein Karzinom. Trotz Therapie und OP bildeten sich weitere Metastasen. Die Patientin erhob Haftungsklage mit dem Vorwurf, das Behandlungsmanagement in der Praxis sei fehlerhaft gewesen. Die behandelnden Ärzte hätte eine „Einbestellungspflicht“ getroffen.
Entscheidungsgründe
Dem erteilte das OLG Köln eine Absage. Das Behandlungsmanagement sei insgesamt nicht zu beanstanden gewesen. Eine „Einbestellungspflicht“ sei grundsätzlich nicht anzunehmen. Dem stehe die Entscheidungsfreiheit des Patienten, ob und bei wem er sich behandeln lasse, entgegen. Insofern dürfe der Arzt ein eigenverantwortliches Handeln des Patienten voraussetzen. Der Gedanke einer zwangsweisen Einbestellung und Behandlung sei der Rechtsordnung fremd – zumal dem Arzt ohnehin keine Zwangsmittel zur Verfügung stünden, so das OLG Köln.
Fazit |
Abhängig von den Umständen des Behandlungsfalls kann den Arzt die Verpflichtung treffen, beim Patienten nachzuhaken – bspw., wenn es um gravierende Befunde geht und Anhaltspunkte für schwierige persönliche Umstände oder ein mögliches Vergessen auf Patientenseite bestehen. Soweit der Patient aus freier, willentlicher Entscheidung eine Wiedervorstellung unterlässt, ist es nicht Aufgabe des Arztes, dem „hinterherzulaufen“. Halten Sie Empfehlungen für Wiedervorstellung und Kontrolltermine explizit in der Behandlungsdokumentation fest, um einem möglichen späteren Haftungsprozess bestmöglich vorzubeugen. |
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