ePADie neue elektronische Patientenakte ab 2025
Von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein digitaler, versichertengeführter Aktenordner zur Speicherung und Bündelung von Gesundheitsdaten. Auf Wunsch können gesetzlich Versicherte schon seit dem Jahr 2021 eine ePA erhalten. Ab dem 15.01.2025 wird nun aber flächendeckend Bewegung in diese Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) kommen: Die Krankenkassen legen für jeden Versicherten automatisch eine ePA an, es sei denn die Versicherten widersprechen der ePA (sog. Opt-out-Verfahren). Nach einer Testphase in einigen Modellregionen soll der bundesweite „Rollout“ erfolgen. Welche Folgen hat dieser Digitalisierungsschritt für die Abläufe in der Radiologie?
Datenhoheit beim Patienten
Sämtliche Daten werden verschlüsselt in die ePA übertragen und sind ausschließlich für den Patienten und die behandelnden Ärzte bzw. Therapeuten, Krankenhäuser, Apotheken etc. erreichbar. Selbst die Krankenkassen haben auf die verschlüsselten Daten, die auf der ePA abgespeichert werden, keinen Zugriff.
Merke |
Der Widerspruch gegen die ePA-Nutzung im Rahmen der Opt-out-Regelung ist für die Patienten jederzeit, d. h. auch nach dem Anlegen der ePA möglich – ohne Angabe von Gründen. Die Versicherten können ihre Gesundheitsdaten auch per ePA-App selbst steuern, z. B. vollständig oder teilweise verbergen oder die Zugriffsdauer verändern. Die Datenhoheit liegt stets beim Patienten! |
Anamnese, Diagnostik und Behandlung ohne Medienbrüche
Während die Gesundheitsdaten bislang vor allem analog und nur dann verfügbar sind, wenn der Patient die Daten preisgibt, bündelt die ePA die medizinischen Informationen online, worauf u. a. die Ärzte sowie weitere behandelnde Berufsgruppen und beteiligte Einrichtungen – z. B. (zahn-)ärztliche Praxen, Krankenhäuser, Apotheken – zugreifen können. Damit verschafft die ePA dem behandelnden medizinischen Personal einen vollständigen und unmittelbaren Überblick. Patienten können individueller behandelt und Therapien besser auf Vorerkrankungen oder Komorbiditäten abgestimmt werden.
Merke |
Voraussetzung für die ePA-Nutzung ist für alle Leistungserbringer, dass sie an die TI angeschlossen sind. Daran führt bei fortschreitender Digitalisierung des Gesundheitswesens kein Weg vorbei. Fehlt die TI-Anbindung, so hat dies zudem pro Quartal einen Honorarverlust in Höhe von 2,5 Prozent zur Folge (§ 291b Abs. 5 SGB V). Rechtsmittel gegen diese Kürzungen haben keine Aussicht auf Erfolg (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R, siehe auch ). |
Befüllung der ePA
Alle Ärzte sind verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA der Kassenpatienten einzustellen bzw. diese Aufgabe an Praxismitarbeiter zu delegieren. Zu den Daten, deren Speicherung auf Basis einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, sofern der Patient einer Speicherung nicht ausdrücklich widersprochen hat, zählen:
- Befundberichte aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen sowie aus nichtinvasiven oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie aus bildgebender Diagnostik,
- Laborbefunde,
- elektronische Arztbriefe
Daneben können bestimmte Daten auch auf Wunsch des Patienten in die ePA abgelegt werden, also freiwillig. Dazu zählen:
- DMP-Daten,
- elektronische Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen,
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügungen
- Kopien der Behandlungsdokumentation etc.
Weitere Dokumente werden nach und nach folgen, bspw. der elektronische Medikationsplan (voraussichtlich ab Juli 2025), der Impfpass sowie das Kinderuntersuchungsheft.
Merke |
Die Praxen übermitteln Befunde oder Arztbriefe wie bisher unmittelbar an die weiterbehandelnden Kollegen – beispielsweise per KIM. Denn sie können nicht sicher davon ausgehen, dass der Kollege die in die ePA gestellte Information wahrnimmt oder ob der Patient sie vielleicht gelöscht hat! |
Darüber hinaus werden bestimmte Daten automatisch in die ePA übertragen. Ein erster Anwendungsfall ist die elektronische Medikationsliste, die alle Arzneimittel enthält, die per E-Rezept verordnet und in der Apotheke eingelöst werden.
Informations- und Dokumentationspflichten
Vertragsärzte müssen ihre Patienten darüber informieren, welche Daten sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung in der ePA speichern und welche Daten auf Wunsch hinterlegt werden können. Hierfür genügt ein Praxisaushang (Beispiel bei der KBV online unter iww.de/s11962). Sollten Patienten dieser Datenspeicherung widersprechen, ist dies zu dokumentieren. Besondere Vorschriften gelten bei hochsensiblen Daten, die eine stigmatisierende Wirkung haben können (z. B. genetische Analysen). Hier ist zum Teil eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten in Textform für die ePA-Speicherung notwendig.
An der gesetzlichen Pflicht zur Primär- bzw. Behandlungsdokumentation aller medizinisch relevanten Informationen (§ 630f BGB, § 10 MBO-Ä) ändert sich mit der ePA nichts. Sie fungiert daneben als digitaler Datenpool, der die medizinische Versorgung unterstützen kann und über dessen Inhalte allein der Patient bestimmt.
Nutzung mit dem PVS
Die Praxen greifen auf die ePA automatisch über das PVS zu und erhalten durch das Einlesen der Gesundheitskarte für max. 90 Tage Zugriff. Um den Zugriff technisch zu ermöglichen müssen die PVS-Anbieter bis zum ein aktuelles ePA-Modul bzw. ein Update bereitstellen.
Papierbefunde müssen nicht eingepflegt werden
Das Einpflegen von Daten auf Papier (z. B. ältere Arztbriefe) oder bereits vorliegender digitaler Befunde ist nicht Aufgabe der Praxen. Die Praxen sind nur verpflichtet, Daten einzupflegen, die sie selbst erhoben haben, die aus der aktuellen Behandlung stammen, in elektronischer Form vorliegen und soweit der Patient nicht widersprochen hat. Patienten können ihre vorhandenen Papierdaten selbst mit ePA-App digitalisieren und in der ePA speichern. Entfernt ein Versicherter einzelne Dokumente aus seiner ePA, sind die Praxen nicht verpflichtet, gelöschte Dokumente erneut einzustellen.
Vergütung
Die Kosten für die technische ePA-Ausstattung (u. a. PVS-Update, Konnektor) werden über die monatliche TI-Pauschale abgedeckt. Im Übrigen gibt es für die Pflege der Daten spezielle Abrechnungspositionen nach dem EBM (siehe Tabelle).
Tabelle: EBM-Nrn. 01647, 01431 und 01648 für den Umgang mit der ePA | |||
Position | Leistung | Hinweis | Bewertung in Euro (2024) |
01647 | ePA-Unterstützungs-leistung | Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA; einmal pro Behandlungsfall | 1,79 |
01431 | Zusatzpauschale ePA zu den Nrn. 01430, 01435, 01820 | Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird; max. viermal im Arztfall, nicht neben anderen Positionen als den genannten | 0,36 |
01648 | Sektorenübergreifende ePA-Erstbefüllung | Wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem Krankenhausarzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Abrechnung: einmal pro Patient, Achtung: die Ziffer kann nur von einem einzigen Leistungserbringer abgerechnet werden | 10,62 |
ePA für Privatversicherte?
Private Krankenkassen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, müssen es aber nicht. Das ePA-Angebot dürfte von den meisten Privatversicherern geplant werden. Die Gestaltung der privaten ePA wird voraussichtlich am Vorbild der GKV erfolgen. Mangels einer elektronischen Gesundheitskarte muss der gesamte Zugriffsprozess für Ärzte und Patienten als Online-Check-in über die App abgewickelt werden (weitere Informationen hierzu beim PKV-Verband online: „Was Leistungserbringer zur elektronischen Patientenakte (ePA) wissen müssen“).
- Informationen zur ePA bei der KBV online unter iww.de/s11964
- Themenseite zu ePA bei der Gematik online unter iww.de/s11965
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