Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

LeistungserbringungTeleradiologie im Krankenhaus: Abrechnung gegenüber Privatpatienten

28.10.2024Ausgabe 11/20244min. Lesedauer
Von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, armedis.de

Teleradiologie gilt als kostengünstige Option für Krankenhäuser zur Erbringung radiologischer Leistungen. In RWF-Ausgabe Nr. 10/2024 wurde bereits die Abrechnung zwischen Krankenhaus und dem Teleradiologen besprochen, die vor allem bei Regelleistungspatienten zu klären ist. Das Krankenhaus wiederum berechnet dann gegenüber den Kostenträgern die jeweils anfallenden Fallpauschalen nach dem System der DRG (Diagnosis Related Groups) als Leistungen Dritter gem. § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). In diesem Beitrag wird die Abrechnung gegenüber den Privatpatienten diskutiert.

Abrechnung teleradiologischer Leistungen bei Privatpatienten

In vielen Fällen ist die Teleradiologie nur als Ergänzung für die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste beantragt worden (1. Form der Teleradiologie, zu den zwei Formen siehe Beitrag „Teleradiologie im Krankenhaus: Abrechnung zwischen Krankenhaus und Teleradiologen“, in RWF Nr. 10/2024), indem beispielsweise der Teleradiologe zunächst befundet und der Radiologe vor Ort noch nachbefundet. Bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten, die wahlärztliche Leistungen gewählt haben, stellt sich die Frage, wer abrechnen kann – nur der Teleradiologe oder ggf. auch der Radiologe im Krankenhaus vor Ort?

Grundsätzlich ist der Teleradiologe liquidationsberechtigt

Die Frage, wer teleradiologische Leistungen gegenüber Dritten abrechnen kann, wird man grundsätzlich zugunsten des Teleradiologen beantworten müssen. Bis auf eine Ausnahme finden sich alle für die teleradiologische Leistungserbringung ein-

schlägigen Gebührenpositionen im Abschnitt O der GOÄ (Nr. 5.000 GOÄ ff).

Merke

Ausgenommen ist die ggf. erforderliche Kontrastmittelabgabe, die zwangsläufig am Ort der Untersuchung durch den dort tätigen Arzt erfolgen muss und nach Abschnitt C IV (Nr. 340 GOÄ ff.) gesondert abrechenbar ist. Hier obliegt die Abrechnung dem Arzt bzw. dem Krankenhaus, wo die radiologischen Großgeräte stehen und diese Leistung erbracht wird.

Radiologisch-diagnostische Leistung als Gesamtleistung gemäß GOÄ

Der Abschnitt O der GOÄ ist in eine Reihe von Unterabschnitten aufgeteilt. Dort werden bei den einzelnen Leistungspositionen die Methode sowie die unterschiedlichen Regionen für radiologisch-diagnostische Leistungen beschrieben. Dem Abschnitt vorangestellt sind allgemeine Bestimmungen, die für alle Unterabschnitte Anwendung finden. Dies ergibt sich u. a. aus der laufenden Nr. 6, die sich ausdrücklich auf Leistungen des Abschnitts O III GOÄ bezieht.

Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O GOÄ legt zunächst fest, dass Befundermittlungen oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befunden und zur Diagnose Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig sind.

In Nr. 4 Abschnitt O GOÄ ist festgelegt, dass die Beurteilung von Röntgenaufnahmen, ausdrücklich auch von Fremdaufnahmen, als selbstständige Leistung nicht berechnungsfähig ist. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die GOÄ für die radiologisch-diagnostischen Leistungen von einer Gesamtleistung ausgeht, die sämtliche Teilschritte von der technischen Durchführung der Leistung bis zur Befundung umfasst. Es ist somit nicht möglich, die technische Durchführung der radiologischen Leistung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Teleradiologen erfolgen zu lassen, der dies abrechnet und anschließend die Befundung durch den am Krankenhaus tätigen Radiologen, das die radiologischen Großgeräte vorhält, durchführen zu lassen, um dies dann auch separat abrechnen zu können.

Nach GOÄ ist der Teleradiologe liquidationsberechtigt

Die Abrechnung der teleradiologischen Leistungen nach Maßgabe der GOÄ kann somit nur durch den Teleradiologen erfolgen. Dieser ist in dem Zeitraum, für den die teleradiologischen Leistungen genehmigt worden sind, der einzige Arzt, der über die notwendige Fachkunde für die Leistungserbringung verfügt, was eine Abrechnungsvoraussetzung ist (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 GOÄ). Voraussetzung dafür, dass der Teleradiologe gegenüber Privatpatienten die Leistungen abrechnen kann, ist, dass er die Leistungen vollständig erbringt. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Befundung erfolgt durch den Teleradiologen, da eine Trennung zwischen einer „Vorbefundung“ durch den Teleradiologen und einer „Endbefundung“ durch den Radiologen am Ort des Krankenhauses, das die radiologischen Großgeräte stellt, nicht möglich ist.
  • Der Teleradiologe stellt die rechtfertigende Indikation fest, nachdem das Krankenhaus, wo sich der Patient befindet, die Untersuchung angemeldet hat.
  • Durch den Teleradiologen erfolgt die Festlegung der durchzuführenden radiologischen Leistungen hinsichtlich der Methode und des konkreten Untersuchungsprotokolls, d. h., er muss festlegen, wie die Leistung konkret vor Ort erfolgt, da dort, wo die technische Durchführung der Leistung erfolgt, zum Zeitpunkt der Leistungsdurchführung, kein Radiologe mehr anwesend ist, der dies übernehmen könnte. Somit erfolgt die Leistungserbringung dort, wo sich die radiologischen Großgeräte befinden und der Patient untersucht wird, unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Teleradiologen (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ).

Die Delegation der technischen Durchführung beschränkt sich hier auf nicht ärztliche Mitarbeiter (MTR), die auch sonst selbstständig, d. h., ohne mittelbare Aufsicht und Verantwortung des Arztes, die technische Leistung durchführen dürfen (vgl. die gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer [BÄK] und Kassenärztlichen Bundesvereinigung [KBV] vom 29.08.2008 mit der Überschrift: „Zur persönlichen Leistungserbringung, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistung“, online im Deutschen Ärzteblatt unter iww.de/s11559).

Folgen für die Praxis

Zwischen den Teleradiologen und dem Krankenhaus, wo sich die radiologischen Geräte befinden, ist vertraglich die Aufteilung des Honorars aus der Abrechnung des Radiologen gegenüber Privatpatienten zu regeln, da die teleradiologische Leistung durch die Zurverfügungstellung der radiologischen Großgeräte erst ermöglicht wird, sodass das Krankenhaus, das die Geräte stellt, einen legalen Anspruch haben dürfte, an der Leistungserbringung zu partizipieren.

Fazit

Die Abrechnung der Teleradiologie ist im Gesetz nicht geregelt, was nach den Erfahrungen des Verfassers in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt,. Dennnoch ist die Abrechnung praktisch regelbar, wenn man sich die gesetzlichen Voraussetzungen vor Augen führt.

Weiterführende Hinweise

(ID:50164920)