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GOÄ-Faktorsteigerung Schwierig, aber nicht unmöglich: Höhere GOÄ-Faktoren bei radiologischen Leistungen

30.10.2024Ausgabe 11/20243min. Lesedauer
Von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

Nach § 5 Abs. 3 der GOÄ sind die Möglichkeiten der Honorarsteigerungen u. a. bei den Leistungen des Abschnitts O GOÄ (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) begrenzt. Auch der sogenannte Schwellenwert, bis zu dem eine radiologische Leistung ohne zusätzliche Begründung gesteigert werden, ist gegenüber anderen Leistungen der GOÄ (2,3-facher Satz als Schwellenwert) auf den 1,8-fachen Steigerungssatz beschränkt.

Reduzierter Rahmen und keine Abdingung in der Radiologie

Neben den bereits genannten Einschränkungen gilt zudem, dass eine abweichende Vereinbarung des Honorars (auch: Abdingung) nach § 2 GOÄ bei Leistungen der Abschnitte A,E,M und O der GOÄ unzulässig ist und damit ebenfalls ausscheidet. Eine Honorarsteigerung mit Begründung anstelle des 3,5-fachen Satzes ist für radiologische Leistungen nur bis zum 2,5-fachen Satz möglich, da es sich um eine technische Leistung handelt (reduzierter Gebührenrahmen).

In der Praxis tauchen im Rahmen der Rechnungslegung immer wieder Begründungen für radiologische Leistungen auf, die nicht den Vorgaben im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 GOÄ angegebenen Bemessungskriterien (besondere Schwierigkeit, hoher Zeitaufwand oder besonders schwierige Umstände bei der Ausführung der jeweiligen Leistung) genügen.

Nach § 12 Abs. 3 GOÄ ist die Höherbewertung auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Die Begründung sollte deshalb so patientenindividuell/einzelfallbezogen wie möglich erfolgen, um auch bei Beanstandungen von Kostenträgern bereits auf die in der Rechnung gegebene Begründung Bezug nehmen zu können. Dies stellt zwar einen gewissen Aufwand dar, der sich aber durch weniger Beanstandungen von Kostenträgern und Patienten am Ende auszahlt.

Merke

Findet sich lediglich die Angabe des Bemessungskriteriums (z. B.: erhöhter Zeitaufwand) als Begründung in der Rechnung, ist dies nicht ausreichend. Zusätzlich ist der medizinisch sachliche Grund anzugeben.

Positive Beispiele und Tipps für Begründungen

Im folgenden finden Sie einige Beispiele für Begründungen bei der (eingeschränkten) Faktorsteigerung für radiologische Leistungen, die grundsätzlichen den Anforderungen entsprechen:

Merke

Da die Begründung für eine Faktorsteigerung auf die einzelne Leistung bezogen sein muss, ist es nicht sinnvoll, z. B. bei Erschwernissen, die durch Kontrastmittel oder Kathetereinbringungen bedingt sind, als Begründung die eigentliche radiologische Leistung anzugeben, sofern diese erforderlichen Verrichtungen nicht obligater Bestandteil der Leistungslegende der radiologischen sind.
Technische Varianten und z. B. qualitätsverbessernde Neuerungen bei einer Untersuchungsleistung stellen i. d. R. kein Begründungskriterium i. S. von § 5 GOÄ dar und sind angreifbar. Ausnahme: Für die entsprechende Leistung kann hierdurch z. B. ein in § 5 GOÄ aufgeführtes Bemessungskriterium wie z. B. ein erhöhter Zeitaufwand medizinisch sachlich begründet werden.
  • Erhöhter Zeitaufwand bei während der Untersuchung aufkommender Unruhe des Patienten mit der Notwendigkeit von Sedierungsmaßnahmen und Neupositionierung nach Untersuchungsunterbrechung.
  • Erhöhter Zeitaufwand beim Patienten mit Mehrfachverletzung mit erheblichen Lagerungschwierigkeiten und erforderlichen Zusatzeinstellungen.
  • Schwierige differenzialdiagnostische Auswertung bei atypischem Gefäßverlauf (oder sonstigen näher zu erläuternden anatomischen Besonderheiten), abweichend zum Regelfall erhöhter zeitlicher Aufwand.
  • Besondere Umstände bei der Ausführung (z. B. CT bei anästhesierten und beatmetem Patienten mit erhöhtem Überwachungsaufwand bei der Untersuchung)

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