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Liquidationsrecht

01.09.2024Ausgabe 9/20243min. Lesedauer
Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Constanze Barufke-Haupt, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

Die GOÄ ist ein Dauerbrenner! Bekanntermaßen wurden die Abrechnungspositionen bisher nur selten vom Gesetzgeber geändert, die GOÄ-Novelle lässt weiter auf sich warten. Die Fragen um die korrekte GOÄ-Rechnung reißen dennoch nicht ab. Vor diesem Hintergrund und der aktuellen BGH-Entscheidung finden Sie in diesem Beitrag vier zentrale Punkte für eine akkurate und rechtssichere Abrechnung gemäß GOÄ, die Radiologen beim Liquidieren als Hilfe dienen sollen.

Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen

Muss der Arzt seine ambulanten, privatärztlichen Leistungen zwingend gemäß der GOÄ abrechnen? Die GOÄ ist für die Abrechnung von ärztlichen Behandlungsleistungen gegenüber Patienten – außerhalb von GKV und UV-GOÄ – zwingend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt selbst, sondern mit einer MVZ- oder Klinik-GmbH zustande gekommen ist.

Dies hatte kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil vom 04.04.2024, Az. III ZR 38/23).

Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher

Die GOÄ-Rechnung für ambulante Leistungen muss zwingend Angaben zu den folgenden sieben Punkten enthalten:

Merke

Ohne diese Angaben wird die Rechnung nicht fällig, d. h., ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Patienten besteht zu dem Zeitpunkt (noch) nicht!
  • 1. Das Datum der Erbringung der Leistung
  • 2. Bei Gebühren (in Abgrenzung zu z. B. Zuschlägen etc.): Die GOÄ-Position und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistungen, inklusive
  • einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer (z. B. bei den Nrn. 3, 20, 34 GOÄ),
  • des Steigerungssatzes sowie
  • des jeweiligen Betrags, d. h. der Rechnungsbetrag, der sich nach Anwendung des Steigerungssatzes ergibt.
  • Die Bezeichnung der Leistung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.
  • 3. Bei Überschreitung des Schwellenwerts: Begründung (siehe Tipp 4)
  • 4. Bei Analogabrechnung: Beschreibung der entsprechend bewerteten Leistung (siehe Tipp 5)
  • 5. Bei Entschädigungen: Den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung.
  • Beispiel: „Wegegeld“ inklusive Angabe der zurückgelegten Kilometer, der Kilometerpauschale und der sich hieraus ergebende Rechnungsbetrag.
  • 6. Bei Ersatz von Auslagen: den Betrag und die Art der Auslage
  • 7. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (sogenannte Verlangensleistungen), sind als solche zu bezeichnen.

Tipp 3: Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen

Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung sind grundsätzlich zulässig. Ratsam kann es ggf. sein, die Diagnose in der Rechnung anzugeben. Dies kann zusätzliche Nachfragen ersparen, denn die privaten Krankenversicherungen oder die Beihilfe benötigen diese Informationen zum Zwecke der Prüfung und Erstattung der Rechnung. Vorsicht ist hierbei jedoch geboten, wenn der Patient und der Rechnungsempfänger auseinanderfallen. Dann bedarf es der Einwilligung des Patienten – der Datenschutz lässt grüßen.

Tipp 4: Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen

Zulässig ist es, eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Für die Analogabrechnung muss eine GOÄ-Position gewählt werden, die hinsichtlich

  • der technischen Durchführung,
  • des Zeitaufwands,
  • des Schwierigkeitsgrads und
  • der Kosten

der erbrachten Leistung möglichst nahekommt. Die Frage der korrekten Analogbewertung ist äußerst komplex. Auslegungshilfen bieten

Merke

Die Bewertung, ggf. bestehende Abrechnungsausschlüsse und weitere Einschränkungen der Berechnungsfähigkeit (z. B. je Behandlungsfall, Sitzung etc.) der Original-Leistungsposition gelten auch für die Analog-Leistungsposition. Diese „erbt“ sozusagen die besonderen Voraussetzungen der Original-Leistungsposition.
  • das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (BÄK, online unter iww.de/s10977) sowie
  • die Abrechnungsempfehlungen der BÄK.

In der Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Zudem ist die Position und die Bezeichnung der originären GOÄ-Position anzugeben und die Analogabrechnung durch das Wort „entsprechend“ oder „analog“ kenntlich zu machen.

Weiterführender Hinweis

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