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Leserforum GOÄ

Wie ist intraoperatives Röntgen abzurechnen?

01.07.2024Ausgabe 7/20241min. Lesedauer

Frage: „Intraoperativ werden bei uns Durchleuchtungen mittels Röntgenstrahlen durchgeführt. Diese sind abrechenbar, sofern eine medizinische Indikation gegeben ist. Nicht zu berechnen sind Durchleuchtungen, welche als ‚Führungs-‘ oder ‚Lagekontrolle‘ oder zur Kontrolle eingebrachten Osteosynthesematerials dienen. Wie kann nach einer Operation ein erstelltes und gespeichertes Abschlussbild gemäß GOÄ abgerechnet werden?“


Antwort: Eine Antwort ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt O I Satz 2 GOÄ: „Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(-en) (Nr. 5295 GOÄ) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.“ Daraus folgt, dass Nr. 5295 GOÄ sich lediglich auf Durchleuchtung(en) bezieht und dass dokumentierte Aufnahmen als solche berechnungsfähig sind, also jeweils mit der entsprechenden Röntgen-Position der GOÄ.

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