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Privatliquidation

Nr. 5298 GOÄ nicht für „digitale Durchleuchtung“

03.01.2014Ausgabe 1/20141min. Lesedauer

Manchmal wird bei Durchleuchtung unter Verwendung eines Geräts mit Bildverstärkerkette neben Nr. 5295 GOÄ noch Nr. 5298 GOÄ berechnet, obwohl die GOÄ das schon formal nicht vorsieht. Laut Leistungslegende bezieht sich der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ auf die Nrn. 5010 bis 5290.

Daher sollte von Betroffenen geprüft werden, ob tatsächlich lediglich eine Durchleuchtung stattgefunden hat. Wenn nämlich eine Bilddokumentation erfolgt ist – gleich ob auf Film oder Langzeitdatenträger –, ist in der Regel die GOÄ-Nummer für die entsprechende Untersuchungsleistung berechenbar (bei Vorliegen anderer Voraussetzungen wie „in zwei Ebenen“) – und daneben die Nr. 5298 GOÄ.

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