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EBM 2026Lungenkrebs-Screening startet am 01.04.2026

01.04.2026Ausgabe 4/20263min. Lesedauer

Für das neue Lungenkrebs-Screening, das sich an GKV-Versicherte mit „starkem Zigarettenkonsum“ richtet, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss fristgerecht die neuen EBM-Abrechnungspositionen verabschiedet. Darunter sind insgesamt sechs Abrechnungspositionen für Radiologen, da das Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) durchgeführt wird. Die neuen EBM-Positionen können ab dem 01.04.2026 abgerechnet werden.

G-BA-Beschluss im Juni 2025

Am 18.06.2025 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein neues Präventionsprogramm zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels NDCT beschlossen (siehe ). Nachdem der Beschluss am 05.09.2025 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten ist, hat der Erweiterte Bewertungsausschuss nun fristgerecht die Abrechnungspositionen für dieses neue Präventionsprogramm festgelegt. Die sechs für Radiologinnen und Radiologen berechnungsfähigen Positionen werden in diesem Beitrag vorgestellt.

Früherkennungsprogramm und berechtigter Personenkreis

Die Details zu diesem neuen Früherkennungsprogramm sind beim G-BA in der Krebsfrüherkennungsrichtlinie (KFE-RL) sowie in der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung (LuKrFrühErkV) zu finden.

Eine Untersuchung zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels NDCT können Versicherte mit

  • starkem Zigarettenkonsum
  • im Alter zwischen 50 und 75 Jahren

in Anspruch nehmen. Der „starke Zigarettenkonsum“ ist in der Richtlinie wie folgt definiert:

  • Ein Zigarettenkonsum mit einer Dauer von mindestens 25 Jahren,
  • noch andauernder oder vor weniger als 10 Jahren beendeter Zigarettenkonsum und
  • ein Umfang von mindestens 15 Packungsjahren.

Ein Packungsjahr wiederum entspricht einem täglichen Konsum von 20 Zigaretten, über einen Zeitraum von einem Jahr.

Ablauf der Früherkennung

Der Hausarzt bzw. Facharztinternist erfragt bei dem Versicherten Dauer und Umfang der Zigarettenkonsum, prüft die Anspruchsberechtigung und berät auf Basis einer Versicherteninformation über dieses Programm (Versicherteninformation als 24-seitige PDF-Version beim G-BA online unter iww.de/s15307). Liegen die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Programm vor, überweist der Hausarzt bzw. Facharztinternist zusammen mit einem Bericht über die relevanten anamnestischen Daten an eine radiologische Praxis.

Dort erfolgt die Erstellung und Befundung der NDCT zunächst ohne und anschließend mithilfe einer KI-Software zur computerassistierten Detektion (Erstbefundung).

  • Ist der Befund negativ, ist die nächste Früherkennungsuntersuchung nach 12 Monaten möglich.
  • Bei einem auffälligen Befund veranlasst der Radiologe eine Zweitbefundung.

Der an einer auf die Untersuchung und Behandlung von Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung tätige Zweitbefunder befundet die Aufnahmen ohne und anschließend mithilfe einer KI-Software zur computerassistierten Detektion. Abschließend erfolgt eine gemeinsame Beurteilung der Aufnahmen durch Erst- und Zweitbefunder. Über das Ergebnis informiert der Erstbefunder den Versicherten.

Bei einem kontrollbedürftigen Befund wird dem Versicherten die nächste Früherkennungsuntersuchung bereits vor Ablauf von 12 Monaten empfohlen. Bei einem abklärungsbedürftigen Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit von Lungenkrebs erfolgt eine weitere – kurative – Abklärung.

Qualifikationsvoraussetzungen

Erst- und Zweitbefunder benötigen eine spezielle Abrechnungsgenehmigung ihrer KV.

Erstbefunder müssen 200 Thorax-Computertomografien im Vorjahr, eine Eingangs-Fortbildung nach Vorgaben der Bundesärztekammer (BÄK) sowie Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit mit einem Zweitbefunder nachweisen.

Zweitbefunder müssen zusätzlich die Tätigkeit an einer auf Lungenkrebs spezialisierten Einrichtung nachweisen. Im weiteren Verlauf werden zur Aufrechterhaltung der Genehmigung die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Screenings gefordert.

Früherkennung von Lungenkrebs mittels NDCT – EBM-Positionen für Radiologen

EBM-Nr.
Leistungslegende (Kurzfassung)
Bewertung*
01871
Niedrigdosis-Computertomografie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Einmal im Krankheitsfall
746 Punkte
(95,04 Euro)
01872
Niedrigdosis-Computertomografie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bei innerhalb von 12 Monaten vorausgegangenem kontrollbedürftigen Befund
Einmal im Behandlungsfall, höchstens zweimal im Krankheitsfall
586 Punkte
(74,66 Euro)
01878
Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomografie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Höchstens dreimal im Krankheitsfall
94 Punkte
(11,98 Euro)
01879
Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomografie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Je Konsiliarauftrag
389 Punkte
(49,56 Euro)
01880
Beratung des Versicherten bei abklärungsbedürftigem Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Einmal im Behandlungsfall
82 Punkte
(10,54 Euro)
01881
Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
109 Punkte
(13,89 Euro)

* Orientierungspunktwert 2026: 12,7404 Cent

Alle Leistungen werden als Präventionsleistungen extrabudgetär mit dem Orientierungswert vergütet. Hinsichtlich der Nrn. 01872 und 01878 bis 01881 soll bis zum 31.03.2031 geprüft werden, ob eine Überführung in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung empfohlen werden kann. Zudem sollen KBV und Krankenkassen prüfen, ob eine Förderung des technischen Leistungsanteils – wie auch in diesem Beschluss praktiziert – weiterhin angemessen ist.

Weiterführender Hinweis

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