StrahlentherapieNeue QS-Vereinbarung vereinfacht Abrechnungs-Genehmigungsverfahren
Von RAin und FAin für MedizinR Dina Gebhardt, Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben mit Wirkung zum 01.01.2020 die Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) für Strahlendiagnostik und -therapie geändert. Für Vertragsärzte, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen sowie genehmigungspflichtige strahlentherapeutische Leistungen erbringen und abrechnen möchten, sind Erleichterungen vorgesehen. Das Genehmigungsverfahren für die Erteilung der gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erforderlichen Abrechnungsgenehmigung wird vereinfacht. Für bestehende Abrechnungsgenehmigungen bleibt alles beim Alten.
Vereinfachung bei den Nachweisen der apparativen Ausstattung
Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlentherapie ist zu erteilen, wenn der Arzt
- die fachliche Befähigung und
- die apparative Ausstattung erfüllt.
Die Anforderungen an die im Antragsverfahren zu erbringenden Nachweise der apparativen Ausstattung wurden durch die Änderung der QS-Vereinbarung für Strahlendiagnostik und -therapie gesenkt. Zukünftig kann die apparative Ausstattung erfüllt werden durch
- eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), also die behördliche Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, sowie
- den Prüfbericht zur Sachverständigenprüfung nach § 88 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
Bei Bedarf kann die KV den jeweils aktuellen Prüfbericht zur regelmäßigen Sachverständigenprüfung und den Bericht über die Prüfung der ärztlichen Stelle nach § 130 StrlSchV anfordern.
Merke |
Gewährleistungserklärungen der Hersteller, die belegen, dass die verwendeten Geräte die Anforderungen an die apparative Ausstattung erfüllen, sind damit nicht mehr erforderlich. Die behördlichen Genehmigungen sind nun insoweit ausreichend. |
Die QS-Vereinbarung für Strahlendiagnostik/-therapie wurde damit an das neue StrlSchG (Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung) angepasst.
Mit dem Gesetz wird der Strahlenschutz bereits seit dem Jahr 2017 schrittweise
- neugestaltet,
- systematisiert,
- vereinheitlicht und
- verbessert.
Strahlentherapie erfordert Abrechnungsgenehmigung
Bestimmte ärztliche Leistungen dürfen nur erbracht und abgerechnet werden, sofern zuvor eine Abrechnungsgenehmigung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V durch die KV erteilt wurde. In der Radiologie gilt dies – neben Leistungen der Strahlentherapie – beispielsweise auch für PET, PET/CT oder MR-Angiografie.
Ärzte, die die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragt haben, müssen zwingend darauf achten, zeitgleich auch die erforderlichen Abrechnungsgenehmigungen zu beantragen. Gleiches gilt für Vertragsärzte, BAG oder MVZ, die Ärzte nach § 95 Abs. 9 SGB V anstellen. Für Vertretungen gilt: Wird der Vertragsarzt gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vertreten, so darf der Praxisvertreter die genehmigungspflichtigen Leistungen nur erbringen, wenn auch er über die erforderlichen Abrechnungsgenehmigungen verfügt.
Fazit |
Die Änderung der QS-Vereinbarung zur Strahlentherapie ist ein weiterer, begrüßenswerter Schritt zur Vereinheitlichung des Strahlenschutzes, der den bürokratischen Aufwand sinnvoll begrenzt. |
- Informationen der KBV zur Strahlendiagnostik und -therapie online unter iww.de/s3399
- „Folgen der Strahlenschutzverordnung: Änderungen der Aufbewahrungspflichten“ in RWF Nr. 01/2019
- „PET/PET-CT: Qualitätssicherungsvereinbarung seit 1. Juli 2016 in Kraft“ in RWF Nr. 08/2016
(ID:46410152)
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