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EinkommensteuerVerkauf einer Radiologiepraxis – Steuertipps

01.04.2026Ausgabe 4/20266min. Lesedauer

Wer sich entschieden hat, die Radiologiepraxis zu verkaufen oder aufzugeben, wird alle sogenannten „stillen Reserven“ aufdecken und i. d. R. einen hohen Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn realisieren. Um die Steuerbelastung beim Eintritt in den Ruhestand abzufedern, gibt es deshalb Freibeträge und steuersatzbezogene Privilegien. Während die Freibetragslösung in diesem Beitrag detaillierter gezeigt wird, werden die Optionen Fünftel-Regelung und „besonderer Steuersatz“ angerissen. Ihr Steuerberater wird Ihnen im Fall der Fälle helfen.

von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

Der Freibetrag

Grundsätzlich unterliegt der realisierte Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung der Radiologiepraxis der „normalen Besteuerung“ zum individuellen Spitzensteuersatz. Damit sich steuerliche Privilegien nutzen lassen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Steuerlich begünstigte Praxisaufgabe/-veräußerung

Zunächst muss dafür gesorgt werden, dass es sich um eine steuerlich begünstigte Praxisaufgabe oder Praxisveräußerung handelt. Wie geht das?Diese „steuerliche Begünstigung liegt gemäß § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn die Radiologin bzw. der Radiologe beschließt, die bisher in seiner Praxis entfaltete Tätigkeit endgültig einzustellen, und sie bzw. er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang oder innerhalb eines kurzen Zeitraums von maximal 19 Monaten in das Privatvermögen überführt oder an Dritte veräußert.

Die freiberufliche Tätigkeit des Radiologen in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Er darf also nicht am selben Ort kurze Zeit später eine neue Radiologie eröffnen.

Beispiel 1: Eine Radiologie besteht als Einzelunternehmen. Der Radiologe möchte in den Ruhestand treten und veräußert die Praxis nebst Gebäude, die Geräte und den Patientenstamm an seinen Nachfolger für 500.000 Euro. Den bisherigen Firmenwagen im Wert von 50.000 Euro verkauft er nicht, sondern er entnimmt ihn in sein Privatvermögen und nutzt ihn ab sofort privat.

Lösung zu Beispiel 1: Der bei der Aufgabe der Radiologie erzielte Gewinn ist steuerlich privilegiert und von dem laufenden Gewinn der Radiologie abzugrenzen.

Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns

Liegen die Voraussetzungen für einen privilegierten Gewinn vor, dann hat der Radiologe einen Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn zu ermitteln. Wie dabei vorzugehen ist, wird im Kasten „Kalkulationsschema“ dargestellt.

Kalkulationsschema

Summe der Veräußerungspreise für die veräußerten Wirtschaftsgüter
+
gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter
Kosten im Zusammenhang mit der Aufgabe bzw. Veräußerung (z. B. Rechts- und Beratungs- sowie Vermittlungskosten)
Buchwert des Betriebsvermögens (i. d. R. das bisherige Eigenkapital)
=
Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn

Fahren wir unmittelbar fort mit einer Erweiterung des Basisbeispiels. Dabei beläuft sich das Eigenkapital der Radiologiepraxis zum Zeitpunkt der Aufgabe auf 395.000 Euro und es sind im Zusammenhang mit dem Verkauf der Radiologie Rechts- und Beratungskosten i.  H.  v. 5.000 Euro entstanden (siehe Beispiel 2: Kalkulation).

Beispiel 2: Kalkulation

500.000 Euro
(Veräußerungspreis)
+  50.000 Euro
(Entnahmewert Pkw)
–   5.000 Euro
(Veräußerungskosten)
– 395.000 Euro
(Buchwert der Radiologie)
= 150.000 Euro
(Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn)

Steuerprivileg Freibetrag

Gemäß § 16 Abs. 4 EStG kann von dem Aufgabe-/Veräußerungsgewinn ein Freibetrag i.  H.  v. 45.000 Euro abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • der Radiologe bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
  • dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist

und er beim Finanzamt die Gewährung des Freibetrags beantragt. Dieser Antrag ist innerhalb der Einkommensteuererklärung auf der Anlage S zu stellen. Erkundigen Sie sich hierzu ggf. bei Ihrem Steuerberater.

Merke

Der Freibetrag wird um den Betrag gekürzt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Damit wirkt sich der Freibetrag ab einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro steuerlich nicht mehr aus und sollte dann nicht beantragt werden.

In unserem Beispiel beträgt der beim Verkauf der Radiologie erzielte Veräußerungsgewinn 150.000 Euro. Der veräußernde Radiologe ist 58 Jahre alt und beantragt beim Finanzamt den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 EStG.

Lösung zu Beispiel 3: Von dem Freibetrag i. H. v. 45.000 Euro kann der Radiologe lediglich 31.000 Euro in Anspruch nehmen, sodass sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro auf 119.000 Euro reduziert (siehe Kasten zu Beispiel 3).

Beispiel 3: Berücksichtigung des Freibetrags

Veräußerungsgewinn
150.000 Euro
Freibetrag regulär
45.000 Euro
Veräußerungsgewinn
150.000 Euro
abzgl. Grenzbetrag
136.000 Euro
Schädlicher Betrag
14.000 Euro
– 14.000 Euro
Gekürzter Freibetrag
31.000 Euro
– 31.000 Euro
Zu versteuern
119.000 Euro

Der Freibetrag kann pro Person nur einmal im Leben genutzt werden, da mit diesem Privileg das Ausscheiden eines Unternehmers aus dem Erwerbsleben verbessert werden soll. Er gilt dabei einmalig für alle Gewinneinkunftsarten. Wurde bereits in vergangenen Jahren der Freibetrag genutzt, scheidet die erneute Inanspruchnahme aus. Auch wenn (wie im Beispiel 3) nur ein Teil des Freibetrags gewährt wurde, kann der nicht genutzte Teil nicht für einen weiteren Vorgang berücksichtigt werden. Bei hohen Gewinnen sollte daher vor der Antragstellung eingehend geprüft werden, ob sich eine Beantragung des Freibetrags lohnt oder ob dieser bei einer gegebenenfalls später erfolgenden weiteren Veräußerung eines Betriebs lukrativer ist.

Günstige Fünftel-Regelung und „besonderer Steuersatz“

Neben dem Freibetrag gibt es weitere steuerliche Privilegien, das sind insbesondere die in § 34 Abs. 1 und 3 EStG verankerten Tarifbegünstigungen.

Günstige Fünftel-Regelung

Der gemäß § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG ermittelte privilegierte Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn stellt außerordentliche Einkünfte i.  S.  d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG dar. Vorteil: Kraft des Gesetzes werden diese außerordentlichen Einkünfte ermäßigt mit der sogenannten Fünftel-Regelung besteuert (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Fünftel-Regelung besagt, dass

  • die Einkommensteuer zunächst ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Einkünfte ermittelt wird.
  • Danach erfolgt eine Ermittlung der Einkommensteuer unter Ansatz von einem Fünftel der außerordentlichen Einkünfte.
  • Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen wird mit dem Faktor 5 multipliziert und auf die reguläre Einkommensteuer (ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Einkünfte) aufgeschlagen.

Es ergibt sich sodann die festzusetzende Einkommensteuer. Im Ergebnis mildert die Fünftel-Regelung also Steigerungen durch die Steuerprogression aufgrund eines höheren Einkommens des Radiologen ab. Daraus folgt allerdings auch, dass sich die Fünftel-Regelung bei einem regulären zu versteuernden Einkommen im Spitzensteuersatz nicht oder nur minimal auswirkt.

„Besonderer Steuersatz“

Alternativ zur Fünftel-Regelung besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte mit einem besonderen Steuersatz zu stellen (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der besondere Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG kann für die außerordentlichen Einkünfte, die aus der Praxisaufgabe oder Veräußerung resultieren, unter bestimmten Bedingungen beantragt werden. So muss der Radiologe das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein. Zudem darf er den besonderen Steuersatz zuvor noch nicht „verbraucht“ haben. Ein Antrag ist innerhalb der Einkommensteuererklärung zu stellen. Der besondere Steuersatz beträgt für die außerordentlichen Einkünfte 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre. Eine Einschränkung des Vorteils aus der Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich bei einem niedrigen zu versteuernden Einkommen. Denn der ermäßigte Steuersatz beträgt immer mindestens 14 % (allgemeiner Eingangssteuersatz). Im Regelfall wird es sich daher bei niedrigem Einkommen empfehlen, keinen Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG zu stellen. Hier führt fast immer eine Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftel-Regelung) zur höheren Ersparnis.

Fazit

Für den steueroptimalen Ruhestand sollten Radiologinnen bzw. Radiologen sorgfältig prüfen, ob sie den einmaligen Freibetrag und/oder die Tarifermäßigung nach § 34 EStG in Anspruch nehmen – je nach Höhe des Gewinns und individueller Einkommenssituation.

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