Logo: Radiologen Wirtschaftsforum
Newsletter abonnieren

Digitalisierung

Ab 2025: eRechnung betrifft auch Radiologen

01.07.2024Ausgabe 7/20243min. Lesedauer
Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

Bisher sind Rechnungen in Papierform bzw. als PDF auszustellen. Das ändert sich ab dem 01.01.2025, denn dann gilt die neue eRechnungspflicht. Diese betrifft zwar nur Unternehmer mit im Inland ausgeführten umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen an einen anderen Unternehmer. Dennoch sind auch Radiologen betroffen, sie müssen eine eRechnung zwar nicht selbst ausstellen, aber empfangen können.

Das ist die neue eRechnung

Die ab 2025 geltende und neu eingeführte eRechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden kann. Zudem ermöglicht sie eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Es handelt sich also gerade nicht um eine für das menschliche Auge lesbare Rechnung wie ein per E-Mail übermitteltes PDF-Dokument, sondern um einen elektronischen Datensatz, welcher strukturiert auslesbare Informationen über den Rechnungsinhalt enthält. Zwar bleibt es dabei, dass auch ab 2025 alle Rechnungen grundsätzlich in Papierform auszustellen sind. Handelt es sich jedoch um eine Rechnung über eine

  • nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Lieferung oder sonstige Leistung
  • im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  • an einen anderen im Inland ansässigen Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,

dann ist künftig verpflichtend die neue eRechnung zu verwenden. Eine wie bisher praktizierte Abrechnung per Papierrechnung oder per PDF-Dokument ist damit künftig unzulässig.

Merke

Es gibt Übergangsvorschriften. Der die eRechnung ausstellende Unternehmer kann die eRechnung erstmals freiwillig ab dem 01.01.2025 verwenden. Verpflichtend muss er aber erst ab dem 01.01.2027 die eRechnung nutzen. Beläuft sich der Umsatz für 2026 auf nicht mehr als 800.000 Euro, gilt der verpflichtende Einsatz erst ab 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG).

Darum sind Radiologen betroffen

Da die Umsätze aus der Tätigkeit als Radiologe gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, betrifft die neue eRechnungspflicht grundsätzlich nicht die Radiologen. Über die von Radiologen erbrachten Leistungen kann also weiterhin mit Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers auch durch ein PDF abgerechnet werden. Dennoch sind auch Radiologen von der neuen eRechnung betroffen. Denn erwirbt ein Radiologe z. B. medizinische Geräte oder Ausstattungsgegenstände für die Radiologie (z. B. MRT, Schreibtisch etc.), dann wird – frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 – die dafür ausgestellte Rechnung eine eRechnung sein.

Effektiv bedeutet das, dass alle Radiologen bereits ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, diese neue eRechnung elektronisch auszulesen bzw. zu verarbeiten. Andernfalls lässt sich durch den Radiologen weder die Rechnung prüfen noch begleichen, weil keine für das menschliche Auge lesbare „Bilddatei“ erzeugt werden kann. Damit sind die Buchhaltungs- und Rechnungssoftwareprogramme des Radiologen gefragt, eine Schnittstelle für die Auslesung der neuen eRechnungen zu implementieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant zudem, ein kostenloses Tool zur Visualisierung von eRechnungen anzubieten. Ob und wenn ja, wann es dazu kommt und wie komfortabel das Tool sein wird, bleibt abzuwarten.

Merke

Anders als beim Aussteller der eRechnung gibt es für den Empfänger keine Übergangsregelungen. Entscheidet sich der leistende Unternehmer ab dem 01.01.2025 für die eRechnung, so muss der die Leistung empfangende Radiologe diese auch entgegennehmen (siehe BMF-Schreiben vom 02.10.2023, ).

Weitere mögliche Anwendungsfälle

Die eRechnung wird auch viele angestellte Radiologen betreffen. Und zwar immer dann, wenn sich diese neben der Angestelltentätigkeit auch unternehmerisch betätigen und z. B.eine Wohnung vermieten. Denn wird beispielsweise bei der vermieteten Wohnung die Heizungsanlage erneuert, dann wird der Handwerker frühestens ab dem 01.01.2025 und spätestens ab dem 01.01.2028 über die erbrachten Leistungen mittels einer eRechnung abrechnen.

(ID:50061648)