Schmerztherapie richtig abrechnen?

FRAGE: „Die Krankenversicherung des Patienten beanstandet die Abrechnung der Ziffern 5374 und 5376 GOÄ neben der Schmerztherapie. Ist das tatsächlich korrekt?“

ANTWORT: Ja. Denn da es sich bei der CT-gesteuerten Schmerztherapie um eine interventionelle Maßnahme handelt, ist hier nicht Nr. 5374 GOÄ berechnungsfähig. Ebenso scheidet ein Ansatz der Nr. 5376 GOÄ als ergänzende Leistung aus. Im Rahmen der Abrechnung nach GOÄ ist in Verbindung mit einer Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen ausschließlich der Ansatz der Nr. 5378 GOÄ möglich. Die dazu vorliegenden Kommentierungen sind in dieser Hinsicht eindeutig.

Sofern durch ergänzende Serien ein zusätzlicher zeitlicher Aufwand entsteht, muss dieser entsprechend begründet und über einen erhöhten Steigerungssatz bei Nr. 5378 GOÄ berücksichtigt werden. Nr. 5377 GOÄ ist weiterhin auch neben Nr. 5378 GOÄ berechnungsfähig (AG Köln; Urteil vom 01.03.2007, Az. 138 C 64/06, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2008, Az. 35 C 6029/07; LG Köln; Urteil vom 06.05.2009, Az. 23 O173/03).

Allerdings beinhaltet Nr. 5377 GOÄ als obligaten Leistungsbestandteil die „Speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion“. Sofern dieser Leistungsbestandteil nicht erfüllt ist, kann die Nr. 5377 nicht berechnet werden (siehe Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(37): A-1930 / B-1642 / C-1630).